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ifs Beschwerdewesen

In unse­rer täg­li­chen Arbeit sind wir auf inhalt­li­che Rück­mel­dun­gen ange­wie­sen, auch wenn sie kri­tisch oder unan­ge­nehm sein mögen. Durch eine Beschwerde haben wir die Gele­gen­heit, den Bera­tungs­pro­zess zu ana­ly­sie­ren, allen­falls Miss­ver­ständ­nisse zu klä­ren und auf Ver­säum­nisse oder Feh­ler zu reagie­ren.

Allgemeine Hinweise

Weil wir es in unse­rer Ver­ant­wor­tung sehen, auch in die­sem Bereich eine ehr­li­che und offene Hal­tung ein­zu­neh­men, wol­len wir einen offe­nen Beschwer­de­weg ein­rich­ten, der grund­sätz­lich auch die Mög­lich­keit einer anony­men Beschwerde vor­sieht.

Wir neh­men jede Rück­mel­dung ernst und sind um eine Bear­bei­tung bemüht. Lei­der sto­ßen wir bei einer anony­men Beschwerde aber an fol­gende Gren­zen:

  • Eine inhalt­li­che Rück­mel­dung an jene Per­son, wel­che die Beschwerde for­mu­liert hat, ist nach erfolg­ter Klä­rung nicht mög­lich.
  • Eine inhalt­li­che Bear­bei­tung setzt viel­fach vor­aus, dass im Rah­men der Ana­lyse des Bera­tungs­pro­zes­ses Rück­fra­gen an jene Per­son, wel­che die Beschwerde for­mu­liert hat, mög­lich sind.
  • Oft­mals hilft ein klä­ren­des Gespräch in einem geschütz­ten Rah­men, Bera­tungs­ab­läufe nach­voll­zieh­bar zu machen (letz­te­res hängt immer auch von den Bedürf­nis­sen jener Per­son, wel­che die Beschwerde for­mu­liert hat, ab).
  • Allen­falls not­wen­dige Maß­nah­men sind auf­grund einer anony­men Beschwerde kaum bis gar nicht setz­bar ("Beweis­pro­ble­ma­tik").

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Kennwort "Beschwerde"

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