jahresbericht verein 2013

Jahresbericht 2013 16 Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Pflegeheimen sind bei insgesamt 27 überprüften – überwiegend pfle- gefachlichen – Maßnahmen 11 aus formellen oder inhaltlichen Gründen für unzulässig erklärt worden oder es mussten – in 8 Fällen – von der Einrichtung noch Auflagen erfüllt werden (Hilfsmittel anschaffen, Personal ausweiten). Nur 4 waren un- eingeschränkt zulässig. In Kranken- anstalten sind von 15 überprüften Maßnahmen 12 für zulässig erklärt worden. Hier wird die Zulässigkeit zumeist mit der besonderen Akutsi- tuation begründet. Jahresschwerpunkte Die BewohnervertreterInnen hielten im vergangenen Jahr 21 Vorträge zum Heimaufenthaltsgesetz für Mit- arbeiterInnen, Angehörige und Be- troffene in Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Krankenanstalten und Ausbildungsstätten. Alle 6 Wochen haben die Bewohner- vertreterInnen Termine für Fallbe- sprechungen mit einer Fachärztin für Psychiatrie wahrgenommen. Diese Termine dienen der internen Klärung, ob eine Behandlung mit sedierenden Medikamenten fachlich vertretbar und ob sie als medika- mentöse Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren ist. Bei diesem Thema gibt es oft Unklarheiten auf Seiten der anordnungsbefugten ÄrztInnen und der meldepflichtigen Einrichtungsleitungen. Die Bewohnervertretung themati- sierte auf mehreren Ebenen Sturz- prävention im Krankenhaus . Von einer besonders gelungenen Koope- ration ist auf der Reha-Station der Neurologischen Abteilung des LKH Rankweil zu berichten: Ein Stations- leiter hat den Pflegedirektoren ande- rer Krankenhäuser den praktischen Einsatz von Niedrigpflegebetten und Alarmtrittmatten vorgeführt, die dort mit viel Engagement als scho- nendere Maßnahme zu Bettgittern und Fixierungen im Bett eingesetzt werden. Interessante Gerichtsentscheidungen Das Bezirksgericht erklärte das Zurückhalten einer 83-jährigen Be- wohnerin der Dementenstation im Pflegeheim bei starker Angetrieben- heit wegen Gefährdung im Straßen- verkehr für zulässig . Begleitend trug es der Einrichtung zwei Auflagen auf: die Anschaffung eines GPS-Or- tungssystems und eine 1:1-Betreuung zwischen 17:00 und 21:00 Uhr. Das Verstellen der Wohnbereichstür mit Badelifter oder schwerem Lehnstuhl wurde für unzulässig erklärt. Die Ausweitung der Personalkapazitäten wollte der Einrichtungsträger nicht hinnehmen. Der Einrichtungsleiter legte ein Rechtsmittel dagegen ein. Der Oberste Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel zurück, da er es nicht schon in der erstgerichtlichen Ver- handlung angemeldet hatte. Das Landesgericht als Rechtsmittel- gericht bestätigte die Unzulässigkeit einer 5-Punkt-Fixierung eines de- menten Patienten im Krankenhaus, weil die Dokumentation über die Notwendigkeit der Fixierungen mangelhaft war. Die Krankenge- schichte gab keinerlei Auskunft da- rüber, ob schonendere Maßnahmen wie beruhigende Gespräche oder die Verwendung alternativer Hilfsmittel wie Niedrigpflegebett und Alarm- matte ausgereicht hätten. Ein derart gravierender Dokumentationsman- gel macht eine Freiheitsbeschrän- kung aus rein formellen Gründen unzulässig, auch wenn sie inhaltlich tatsächlich die einzig mögliche Maß- nahme gewesen sein sollte. Auch der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht und führte aus, dass eine mangelhafte Dokumentation Abweisung uneingeschränkt zulässig Einstellung zulässig mit Auflage unzulässig

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