jahresbericht verein 2013

17 ifs Jahresbericht 2012 nicht durch spätere Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten er- gänzt werden kann. Das Bezirksgericht erklärte die medi- kamentöse Freiheitsbeschränkung durch „Cisordinol 2mg 0-1-1-2 und Psychopax Tropfen 4 x 5 (bei Bedarf bei Unruhezuständen)“ an einem de- menten Bewohner eines Pflegeheims für unzulässig , weil Cisordinol we- gen seines Potentials zu extrapyra- midalmotorischen Nebenwirkungen und Psychopax wegen der länger andauernden Sedierung in diesem Fall ungeeignet seien. Es wären Medikamente mit weniger Neben- wirkungen und eine antidementive Behandlung zur Beeinflussung der Verhaltensstörungen eine schonen- dere Maßnahme. Das 3,5-stündige Versperren des Liegedreirads eines 46-jährigen Be- wohners eines Pflegeheims mit Orga- nischem Psychosyndrom wurde vom Erstgericht für unzulässig erklärt, da die Gefahren im Straßenverkehr für den Bewohner nicht gravierend seien und die Tatsache, dass er durch häufige Besuche seine Angehörigen belaste, keine Fremdgefährdung darstelle. Die Fixierung mit Bauchgurt, einer oberen und einer unteren Extremität sowie mit Therapietisch oder Sitz- gurt im Rollstuhl eines Patienten mit Parkinson-Demenz im Krankenhaus wurde vom Bezirksgericht für die Dauer von 4 Wochen für zulässig erklärt, weil er nur einen kurzen Stehimpuls hatte und an Dauerka- theter und Nasensonde manipulierte und bei Harndrang mit hoher Wahr- scheinlichkeit über das Bettgitter geklettert wäre. Die Verletzungsge- fahr wurde aus mehreren Gründen sehr hoch eingeschätzt und wäre nur durch eine durchgehende 1:1-Betreu- ung vermeidbar gewesen, was dem Krankenhaus nicht zumutbar sei. Wenn später eine PEG-Sonde statt der Nasensonde verwendet werde, sei die Notwendigkeit der Handfixie- rung noch einmal zu prüfen. Das Bezirksgericht erklärte die Beschränkung durch Bettgitter an einer 91-jährigen dementen Be- wohnerin eines Pflegeheims für unzulässig , weil die Verletzungsge- fahr durch Stürze zuverlässig durch schonendere Maßnahmen vermieden werden könne. Ein Niedrigpflegebett mit kopfseitigem Halbgitter und eine Sturzmatte neben dem Bett sowie das Entfernen scharfkantiger Gegen- stände und häufigere Beobachtung seien schonendere Alternativen zur Freiheitsbeschränkung. Die Freiheitsbeschränkung „Hindern am Verlassen des Bettes mittels Bauchgurt während der Nachtruhe von 2005 bis 2010“ an einem damals 11-jährigen Bewohner mit frühkind- lichem Autismus und aggressivem Verhalten wurde vom Bezirksgericht deswegen aus formellen Gründen nachträglich für unzulässig erklärt , weil sie nicht gesetzmäßig angeord- net und an die Bewohnervertretung gemeldet worden war. Die Entschei- dung wurde damit begründet, dass die Einrichtung keine „reine“ Ein- richtung für Minderjährige sei (diese Einrichtungen, die unter der Aufsicht der Jugendwohlfahrt stehen, schließt das Heimaufenthaltsgesetz von sei- nem Geltungsbereich aus). Es handle sich bei Gesamtbetrachtung um eine „Einrichtung für Behinderte“, weil mehr als drei BewohnerInnen mit geistiger Behinderung dort betreut werden können. Diese Einrichtungs- kategorie wird vom Heimaufent- haltsgesetz umfasst. Das Bezirksgericht erklärte die Frei- heitsbeschränkung „Bettgitter“ an einer Bewohnerin des Pflegeheims ifs Bewohnervertretung

RkJQdWJsaXNoZXIy NTQ2MDY0