jahresbericht verein 2013

Jahresbericht 2013 18 deswegen für formell unzulässig , weil diese Maßnahme nicht von ei- ner diplomierten Pflegefachkraft, sondern von einem Arzt angeordnet wurde. Der Arzt war dafür nicht anordnungsbefugt, da auch kein Zusammenhang mit einer medizini- schen Behandlung bestand. Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde die Freiheitsbeschränkung „Anbringen eines Mittelteils zwi- schen den geteilten Gittern eines Niedrigpflegebettes“ an einer 94-jäh- rigen dementen Bewohnerin eines Pflegeheims. Auch wenn sich die Bewohnerin durch die Lücke aus dem Bett gewälzt hatte und auf einer vorgelegten Matratze zu liegen kam, sei die Verletzungsgefahr nicht groß – allenfalls blaue Flecken und im schlimmsten Fall Rissquetschwun- den oder leichte Druckgeschwüre. Die Gefahr einer schweren Verlet- zung bestehe nicht. Das Absperren der Haustüre wurde vom Erstgericht für unzulässig er- klärt. Das Zurückholen der dementen 84-jährigen Bewohnerin wurde mit der Auflage für zulässig erklärt, dass binnen 6 Wochen ein GPS-System angeschafft und zusätzliches Pflege- oder Begleitpersonal zwischen 17:00 und 21:30 Uhr beigestellt wird. Das Verschließen der Haustür war nicht gemeldet worden, das Zurückholen musste durch personelle und techni- sche Hilfsmittel unterstützt werden, weil die Bewohnerin sonst unbe- merkt das Pflegeheim verlassen und sich durch Verlaufen in erheblicher Gefahr befunden hätte. Die 79 Jahre alte Patientin einer Nachsorgeeinrichtung wurde mittels Bettgittern am Verlassen des Bettes gehindert, was sie massiv störte, weil sie häufig aufs WC gehen musste. Die Freiheitsbeschränkung wurde vom Bezirksgericht für unzulässig erklärt, weil durch Verwendung ei- nes Niedrigpflegebettes und einer Alarmtrittmatte sowie Hüftschutz- hosen und Noppensocken das Pfle- gepersonal zuverlässig alarmiert worden wäre und sie zumWC hätte begleiten können. Bettgitter wurden bei einer 93-jäh- rigen dementen Bewohnerin eines Pflegeheims mit starker Angetrie- benheit für zulässig erklärt, weil sie zumindest eine kurze Ruhephase im Bett benötige . Ansonsten würde sie auf dem Boden weiter kriechen, sich an Gegenständen hoch ziehen und sich dadurch mit hoher Wahrschein- lichkeit schwer verletzen. Sie ist zu- dem blind und hat in der Vergangen- heit schon mehrere Knochenbrüche bei Stürzen erlitten. Das Anziehen der Rollstuhlbremsen bei einer 90-jährigen Bewohnerin ei- nes Pflegeheims wurde vom Bezirks- gericht für unzulässig erklärt, weil es nicht geeignet war, einen Sturz oder ein Durchgleiten zu verhindern. Ein 70-jähriger dementer Bewohner eines Pflegeheims ist in der Vergan- genheit auf dem Bahndamm vorge- funden worden und auf ein Bauge- rüst geklettert, von dem er herunter gestürzt ist. Ab Mittag bis 18:00 Uhr ist eine 1:1-Betreuung möglich, am Vormittag und in den Abendstunden wird er im Lehnstuhl mit Stecktisch bzw. im Rollstuhl mit Sitzgurt fi- xiert . Das Erstgericht erklärte diese Freiheitsbeschränkungen unter der Auflage für zulässig , dass alle zwei Stunden ein Versuch einer Entfixie- rung gemacht wird. Die Fixierung im Bett und im Roll- stuhl hat das Erstgericht nach 6-wöchiger Beobachtungszeit für unzulässig erklärt, da die inzwi- schen wieder mobile Bewohnerin des Pflegeheims durch Niedrigpfle- gebett und Alarmmatte sowie durch Ablenken durch Pflegepersonen in der Nähe einer Stiege ausreichend vor Verletzungen geschützt werden kann. ○

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