jahresbericht verein 2014
13 ifs Sachwalterschaft gebrauchsrechtes durch vorrangige Pfandrechte vermeidbar sei. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die Be- auftragung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Zwangsversteige- rungsverfahren den Verhältnissen des Pflegebefohlenen angemessen. Zur Frage, ob der Abschluss eines Mietvertrages einer pflegschafts- gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn der Vermieter durch einen Sachwalter vertreten ist, ergingen von den Bezirksgerichten unter- schiedliche Entscheidungen . Ebenso zu der Frage, ob der Abschluss einer Bestattungskostenvorsorgeversiche- rung pflegschaftsgerichtlich geneh- migt werden muss. Das Landesgericht Feldkirch vertrat hinsichtlich der Bestattungskosten- vorsorgeversicherungen die Ansicht, dass eine Genehmigungspflicht vorliegt, wenn damit ein erheblicher Teil des Vermögens (ca. 50 Prozent) veranlagt werden soll. Die Geneh- migung sei zu versagen, wenn der Betroffene sich nicht klar dafür ausspricht. Ein Bezirksgericht begründete die Einstellung des Sachwalterschafts- verfahren damit, dass die steigende Lebenserwartung der Menschen sowie die damit zusammenhängende Steigerung der Anzahl älterer Men- schen in unserer Gesellschaft auf der einen Seite und die Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Ver- waltung und der sozialen Wohlfahrt auf der anderen Seite in den letzten Jahren zu einem dramatischen Anstieg von Sachwalterschaften ge- führt habe. Aus verschiedenen Gründen hat der Gesetzgeber darauf reagiert und mit dem Sachwalterrechts-Änderungsge- setz 2006 ein Instrument geschaffen, mit dem letztendlich ein unverhält- nismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen unterbunden wer- den soll. Es wurde das Subsidiaritätsprinzip gestärkt, indem Alternativen zur Sachwalterschaft entwickelt wur- den. Nach der Intention des Gesetz- gebers soll der Anwendungsbereich des Instrumentes der Sachwalter- schaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin unumgänglich ist, es also keine Al- ternativen hiefür gibt. Gerade jüngst sei auch das Modell „Unterstützung zur Selbstbestimmung“ an mehre- ren Gerichten unter Einbindung der ifs Sachwalterschaft mit dem Ziel, Betroffene dabei zu unterstützen, ein selbständiges Leben zu führen, um so die Anzahl der Sachwalter- schaften zu verringern, eingerichtet worden. Die Prüfung einer letztwilligen Ver- fügung, mit der eine Person als Erbe für eine Liegenschaft eingesetzt wurde, sei nicht Aufgabe eines Sach- walterschaftsverfahrens, weil es dabei imWesentlichen um eine Ver- mögenssicherung und Beschränkung der Autonomie der betroffenen Per- son für spätere Erbansprüche ginge. In Bezug auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hat das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht entschieden, dass 7 Prozent der Einkünfte als Entschä- digung gerechtfertigt seien, um die umfangreichen und letztlich zum Er- folg führenden Bemühungen im Zu- sammenhang mit einer „Katzenprob- lematik“ entsprechend abzugelten . Es sei aus dem Pflegschaftsbericht zu entnehmen, dass es notwendig war, die weitere Vermehrung von Katzen zu verhindern, wogegen sich die betroffene Person zunächst widersetzte. Für die umfangreiche Organisation diverser Hilfen durch die Sachwalterin habe sich der Zeit- aufwand im Vergleich zu früheren Jahren verdoppelt, was eine erhöhte Entschädigung rechtfertige. Bei der Berechnung der vermö- gensabhängigen Entschädigung ist der aktuelle Rückkaufwert einer Bestattungsvorsorgeversicherung als Vermögen von pflegebefohlenen Personen anzusehen , da es keinen Unterschied mache, ob die betroffene Person das Geld auf einem zweckge- bundenen Sparbuch angelegt habe oder dafür eine jederzeit kündbare Versicherung mit dem entsprechen- den Rückkaufwert abschließt. Nach Ansicht des Landesgerichtes Feldkirch darf der Ruhensbetrag nach § 13 BPGG nicht vom Einkom- men bei der Ermittlung der einkom- mensabhängigen Entschädigung abgezogen werden, da der ruhende Anspruchsteil vom Pflegegeld ab- gezogen und nicht vom Einkommen des Betroffenen in Abzug gebracht wird. ○
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