jahresbericht verein 2014
17 Krankenhaus Pflegeheim ifs Bewohnervertretung Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die BewohnervertreterInnen stellten 6 Anträge auf gerichtliche Überprü- fung in Pflegeheimen und 7 Anträge in Krankenhäusern – weit weniger als noch im Vorjahr. In Behinderten- einrichtungen wurde 2014 kein An- trag auf Überprüfung von Freiheits- beschränkungen gestellt. Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Pflegeheimen hielten sich zuläs- sige und unzulässige Freiheitsbe- schränkungen die Waage. In Krankenanstalten sind die Frei- heitsbeschränkungen überwiegend für zulässig erklärt worden. Zu- meist wird die Zulässigkeit mit der besonderen Akutsituation begrün- det. Nicht gemeldete, aber von uns nachträglich entdeckte Freiheitsbe- schränkungen sind aus formellen Gründen für unzulässig erklärt worden. Jahresschwerpunkte 14 Vorträge zumHeimaufenthalts gesetz für MitarbeiterInnen, Angehö- rige und Betroffene in Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Kranken- anstalten und Ausbildungsstätten trugen dazu bei, das Wissen um die gesetzlichen Grundlagen und Hand- lungsabläufe bei Freiheitsbeschrän- kungen auf dem aktuellen Stand zu halten. Die BewohnervertreterInnen haben alle sechs Wochen Termine für Fall- besprechungen mit einer Fachärztin für Psychiatrie wahrgenommen. Diese Gespräche dienen der internen Klärung, ob eine Behandlung mit sedierenden Medikamenten fachlich vertretbar ist und ob sie als medika- mentöse Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren ist. Bei diesem Thema treten oft Unklarheiten auf Seiten der anordnungsbefugten ÄrztInnen und der meldepflichtigen Einrich- tungsleitungen auf. Im Rahmen der jährlichen Koopera- tionsgespräche mit den Haus- und PflegeleiterInnen aller Vorarlberger Pflegeheime haben die Bewohner- vertreterInnen die Aufgaben der neuen Besuchskommissionen der Volksanwaltschaft thematisiert und eine Broschüre „Umgang mit Weg- lauftendenz“ übergeben, die Maßnah- men auf verschiedenen Ebenen be- schreibt, wie Pflegeheime in solchen Situationen reagieren können. Interessante Entscheidungen der Vorarlberger Gerichte Das Bezirksgericht erklärte den Einsatz eines Sitzgurts bei einer 94-jährigen Bewohnerin eines Pflege- heims für zulässig , weil sie vor zehn Jahren einen schweren Schlaganfall erlitt, inzwischen dement ist und ständig versucht, Gegenstände vom Boden aufzuheben. Wegen ihrer kör- perlichen Schwäche würde sie mit Sicherheit aus dem Rollstuhl kippen und sich schwere Kopfverletzungen zuziehen. Schonendere Maßnahmen (eine Alarmmatte vor den Rollstuhl legen) wurden zwar versucht, waren aber für diese hohe Gefährdung zu unsicher. Eine kontinuierliche Beob- achtung ist nicht möglich, weil sich die Bewohnerin lieber alleine auf ihr Zimmer zurückzieht, als im Ge- meinschaftsraum zu bleiben. Da die Anordnung und Meldung dieser Frei- heitsbeschränkung erst einige Tage nach der erstmaligen Durchführung erfolgte, wurde sie für diesen Zeit- raum für unzulässig erklärt. Das Bezirksgericht erklärte die Ver- wendung von Bettgittern am Pfle- gebett eines 88-jährigen Bewohners eines Pflegeheims für unzulässig , da mit einer „moderaten Form der Bodenpflege“ der Aktionsradius des verhaltensauffälligen und aggressi- ven Bewohners vergrößert werden könne und keine erhöhte Verlet- zungsgefahr dadurch zu erwarten sei. Pflegerische Erschwernisse seien kein hinreichender Grund für eine Freiheitsbeschränkung. Das Bezirksgericht erklärte die Frei- heitsbeschränkung einer 39-jährigen Patientin einer Nachsorgestation für unzulässig , weil diese während des
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