jahresbericht verein 2014

Jahresbericht 2014 18 gesamten Aufenthalts im Bett mit Bettgittern versorgt wurde. Es wäre möglich gewesen, sie untertags in ei- nem Lehnsessel außerhalb des Zim- mers sitzen zu lassen. Zudem wurde die Freiheitsbeschränkung erst sie- ben Tage nach deren Durchführung gemeldet und war daher schon aus formellen Gründen unzulässig. Die Fixierung mit Bauchgurt, einer oberen und einer unteren Extremi- tät sowie mit Therapietisch oder Sitzgurt im Rollstuhl und die Se- dierung mit Medikamenten eines 46-jährigen Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma im Kranken- haus wurde vom Bezirksgericht für zulässig erklärt, weil er keine ausrei- chende Rumpfkontrolle hatte, seine Reflexe verlangsamt waren und er selbst seine körperlichen Fähigkei- ten besser einschätzte, was objektiv gesehen zu hohen Gefahren durch Sturzverletzungen geführt hätte. Erneute Kopfverletzungen hätten den Heilungsprozess verlängern oder sogar beenden und eine dauerhafte Behinderung bewirken können. Das Bezirksgericht erklärte die Be- schränkung durch Zurückhalten einer 79-jährigen altersdepressiven und beginnend dementen Bewoh- nerin im Pflegeheim für unzulässig und begründete wie folgt: Die Be- wohnerin ist gegen ihren Willen im Pflegeheim aufgenommen worden, was dem Vorarlberger Pflegeheim- gesetz widerspricht. Sie hat starkes Heimweh und versucht ständig, das Pflegeheim zu verlassen und in ihre Wohnung zu fahren. Eine am- bulante Betreuung zu Hause durch den Krankenpflegeverein würde sie annehmen . Es sei daher unzulässig, sie gegen ihren Willen im Pflegeheim anzuhalten, weil sie zu Hause woh- nen und betreut werden könne. Sämtliche Freiheitsbeschränkungen an einer dementen Patientin einer unfallchirurgischen Abteilung wur- den vom Bezirksgericht aus formel- len Gründen für unzulässig erklärt, weil sie weder von einem Arzt ange- ordnet noch an die ifs Bewohnerver- tretung gemeldet worden waren. Ebenso wurde die medikamentöse Sedierung einer dementen Bewohne- rin eines Pflegeheims vom Bezirks- gericht für unzulässig erklärt, weil die behandelnde Ärztin die Freiheits- beschränkung durch Medikamente nicht als solche angeordnet und die Einrichtung diese nicht an die ifs Be- wohnervertretung gemeldet hatte. Das Bezirksgericht erklärte die Freiheitsbeschränkung einer 90-jäh- rigen dementen Patientin einer Nachsorgestation durch Bettgitter für unzulässig , da nach Ansicht der Sachverständigen der Einsatz eines Niedrigpflegebettes in Kombination mit einer Alarmmatte und einer Sturzmatte eine schonendere Maß- nahme dargestellt hätte. Das Verschließen des Zimmers eines 93-jährigen dementen bettlägeri- gen Bewohners eines Pflegeheims erklärte das Bezirksgericht für unzulässig . Eine andere demente Bewohnerin betrat häufig sein Zim- mer, verschüttete Wasser und legte einmal ein Kopfkissen auf sein Ge- sicht. Der Sachverständige war der Ansicht, dass es ausreiche, einen Tür- knopf statt der Türklinke gangseitig an seiner Zimmertür zu montieren. Dadurch wäre die Tür von innen jederzeit zu öffnen, das Zimmer von außen aber nicht mehr zu betreten. ○

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