jahresbericht verein 2014
25 ifs Jahresbericht 2012 Sonstige Beschränkungen (Ausgang ins Freie, Entzug der Pri- vatkleidung, Videoüberwachung) Auch anderweitige Beschränkungs- maßnahmen greifen tief in die Per- sönlichkeits- und Freiheitsrechte der PatientInnen ein. Dazu gehören die Beschränkung des Rechts auf Ausgang ins Freie, der Entzug der Privatkleidung sowie persönlicher Gegenstände, das Tragen einer Fuß- fessel oder eine Beschränkung der Kontakte nach außen wie Besuche und Telefonate. Das Anbringen einer Fußfessel wird überwiegend bei mobilen, verwirrten PatientInnen der Gerontopsychia- trie angewendet. Damit kann ver- hindert werden, dass die Stationen abgeschlossen werden müssen. Die PatientInnen können sich trotzdem ohne zusätzlichen medikamentösen Einsatz frei auf der Station bewegen. Neben dem Anbringen einer Fuß- fessel werden in der Praxis am häu- figsten die Rechte auf Tragen der Privatkleidung und das Recht auf Ausgang ins Freie beschränkt. Vom LKH Rankweil wurden die Beschrän- kungsmaßnahmen damit begrün- det, dass auf der Akutstation E 1 ein direkter Zugang ins Freie fehlt und die PatientInnen deshalb zur Verhin- derung einer Fluchtgefahr teilweise beschränkt werden müssen. Nach ei- nem Antrag auf Überprüfung durch die Patientenanwaltschaft hat das Landesgericht Feldkirch im Sommer letzten Jahres darauf hingewiesen, dass ein Mangel an räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten sowie an personellen Ressourcen die Einschränkung des Rechts auf Ausgang ins Freie nicht rechtfertigen kann. Diese Entscheidung ist der Krankenhausleitung des LKH Rank- weil und der Krankenhausbetriebs- gesellschaft weitergeleitet worden, welche nun aufgefordert sind, ent- sprechende bauliche Veränderungen zur Gewährung des Ausgangs ins Freie umzusetzen. Auch durch die laufende Video- überwachung fühlten sich mehrere PatientInnen in ihrer Privatsphäre verletzt, weshalb die Patientenan- waltschaft die Videoüberwachung im Aufenthaltsraum der Akutstation E 1 rechtlich überprüfen ließ. Das Be- zirksgericht Feldkirch hat im konkre- ten Fall die Videoüberwachung einer Patientin für unzulässig erklärt, weil die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme nicht gegeben ist. Da sich die Monitore im Stützpunkt der Station befinden und nicht durchgehend beobachtet wer- den, kann der angestrebte Zweck – eine Verhinderung von Gefährdungs- momenten wie beispielsweise eine Fluchtgefahr – nicht ausreichend er- füllt werden. Im Hinblick auf die Ein- schränkung der Privatsphäre wurde deshalb die Videoüberwachung für unzulässig erklärt. Patientenberichte Im Jahr 2014 hat die ifs Patientenan- waltschaft 22 PatientInnen (12 weib- lich und 10 männlich) interviewt, um Rückmeldungen zu erhalten, wie diese den Aufenthalt im psychiatri- schen Krankenhaus erlebt haben. Es sind dabei ausschließlich PatientIn- nen befragt worden, welche während des Aufenthaltes untergebracht ifs Patientenanwaltschaft Sonstige Beschränkungen Ausgang Privat- kleidung Persönl. Gegenst. Fußfessel Besuch/ Telefon Gesamt Anzahl Beschränkung 160 165 12 189 15 541 Außergerichtliche Vertretung 0 10 5 4 6 25 Gerichtliche Vertretung 2 1 0 2 0 5 Zulässig 2 1 0 0 0 3 Nicht zulässig 0 0 0 2 0 2
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NTQ2MDY0