jahresbericht verein 2015
25 ifs Patientenanwaltschaft Sonstige Einweisung Freiwillig JustizwachebeamtIn , Einweisung per Amts-/Gemeindearzt/-ärztin Nicht bekannt Polizei (Gefahr in Verzug) , Zuweisungen Die Zuweisungen umfassen sowohl freiwillige Zuweisungen als auch Einweisungen ohne oder gegen den Willen der PatientInnen durch Amts- oder Gemeindearzt/-ärztin bzw. durch die Polizei. Erfreulicherweise sind die „ Gefahr in Verzug “-Einwei- sungen durch die Polizei weiter rück- läufig . Positiv hervorzuheben ist zu- dem der Umstand, dass ab November 2015 eine Neuregelung bezüglich der ärztlichen Bereitschaftsdienste für Angelegenheiten im öffentlichen Sa- nitätsdienst getroffen wurde, welche auch die Entscheidung betreffend Einweisung ins psychiatrische Kran- kenhaus beinhaltet. Gemäß unserer bisherigen Erfahrungen sind die Ein- weisungen nach dem UbG gesetzes- konform durchgeführt worden. Weniger erfreulich ist die Tatsache, dass über 360 Einweisungen nicht entsprechend der gesetzlichen Vor- gehensweise durchgeführt wurden (sonstige Einweisungen). Hierunter fallen beispielsweise Zuweisungen vom allgemeinen Krankenhaus in das LKH Rankweil, ohne dass – wie im Gesetz vorgesehen – ein/e Amts- oder Gemeindearzt/-ärztin die Einweisung verfügt hat, da die PatientInnen einer Zuweisung ins psychiatrische Krankenhaus nicht zustimmen oder krankheitsbedingt nicht mehr zustimmen können (feh- lende Einsicht- und Urteilsfähigkeit). Ebenfalls wird die Vorgehensweise nach dem Unterbringungsgesetz bei dementen PatientInnen mit Verhaltensauffälligkeiten (Unruhe, Weglauftendenzen und Aggressi- vität) in Alters- oder Pflegeheimen oftmals nicht eingehalten. Es erfolgt in der Praxis eine Zuweisung des/ der Hausarztes/-ärztin, welche/r den/die BewohnerIn unmittelbar zuvor teils nicht einmal persönlich untersucht hat. Dies obwohl alle be- teiligten Personen wissen, dass in der gerontopsychiatrischen Versorgung eine Behandlung – meist mit Neu- roleptikas – und/oder mit weiteren Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden ist. Aus diesem Grund hat die Patientenanwalt- schaft bei einer Patientin, welche wegen „Heimweh-Reaktion“ vom Pflegeheim ohne Bescheinigung ins LKH Rankweil eingewiesen wurde, eine Beschwerde beim Landesver- waltungsgericht Vorarlberg erhoben. Die Beschwerde wurde aber wegen des Umstandes, dass die Patientin zwischenzeitlich verstorben war und der Patientenanwaltschaft nachträg- lich keine Vollmacht erteilen konnte, zurückgewiesen. Zuweisung 2015 2014 Freiwillig 278 27% 255 25% JustizwachebeamtIn 4 0,5% 6 1% Einweisung per Amts-/ Gemeindearzt/-ärztin 282 27% 284 28% Polizei (Gefahr in Verzug) 46 4,5% 67 7% Sonstige Einweisung 367 35% 331 32% Nicht bekannt 31 3% 32 3% Prozentzahlen gerundet Prozentzahlen gerundet Zuweisungen
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