jahresbericht verein 2015

Jahresbericht 2015 26 Dokumentation der Beratungen Die ifs Patientenanwaltschaft führte 2015 insgesamt 231 Beratungen und Vertretungen von nicht unterge- brachten PatientInnen durch. Das Beratungsangebot für PatientInnen, die auf freiwilliger Basis unterge- bracht sind, umfasst Beratung und Information über Patientenrechte, das Unterbringungsgesetz und die Unterstützung beim Verfassen einer Patientenverfügung . Beratungen Bei PatientInnen in den geronto­ psychiatrischen Stationen, welche aktuell nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, führt die ifs Patientenanwaltschaft auch eine Erstberatung in Bezug auf Fragen zu einer Sachwalterschaft, einer Ange- hörigenvertretung oder einer Vor- sorgevollmacht durch. Dabei versu- chen die PatientenanwältInnen sich amWillen oder ammutmaßlichen Willen der betreffenden Person zu orientieren und soweit wie möglich die Selbstbestimmung zu stärken. Wenn eine Vertretung unumgänglich erscheint, informieren die Patienten- anwältInnen auch Angehörige über die verschiedenen Möglichkeiten der Vertretung und die Angebote der ifs Sachwalterschaft. Solche Informati- onsgespräche werden allerdings nur dann gesondert dokumentiert, wenn die betreffenden PatientInnen nicht untergebracht sind. In den beiden letzten Jahren wurde die Patientenanwaltschaft vermehrt von PatientInnen , die nach dem Strafgesetzbuch (§ 21 StGB) unter- gebracht und im LKH Rankweil behandelt und therapiert werden, mittels Ausstellung einer Vollmacht beauftragt, ihre Rechte gegenüber dem Krankenhaus und dem Voll- zugsgericht zu vertreten. Eine Pa- tientin, bei welcher der Vollzug der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB im LKH Rankweil durchgeführt wurde, beauftragte die ifs Patientenanwalt- schaft, die über mehrere Wochen hinweg dauernde räumliche Isolation in ihrem Zimmer überprüfen zu las- sen. Zunächst wurde der Antrag vom Vollzugsgericht zurückgewiesen, da die Isolierung infolge einer Ord- nungswidrigkeit angeordnet wurde, wofür als Vollzugsbehörde die Jus- tizbehörde Feldkirch zuständig sei. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in weiterer Folge den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch aufge- hoben und darauf hingewiesen, das Landesgericht Feldkirch habe als zu- ständiges Vollzugsgericht inhaltlich über die Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden. Der daraufhin vom Gericht beauftragte Sachverstän- dige erklärte bei der Verhandlung, dass es möglich gewesen wäre, die Beschränkung spätestens nach sechs Tagen auf mehrere Räume auszu- weiten. Da es im LKH Rankweil aber für weibliche Patientinnen imMaß- nahmevollzug keinen geschlossenen Bereich mit mehreren Räumen gibt, wurde die Maßnahme vom Gericht für zulässig erklärt, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Pa- tientin wieder in ihren „Ursprungs- zustand angehalten“ wurde. Gegen diese Entscheidung erhob die ifs Patientenanwaltschaft im Sep- tember 2015 nochmals Beschwerde an das Oberlandesgericht Inns- bruck, mit der Begründung, dass laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Einschränkungen der Grundrechte nicht mit demMangel an personellen und technischen Ressourcen gerechtfertigt werden dürfen. Eine Entscheidung des Ober- landesgerichts Innsbruck ist aber bis heute noch nicht ergangen. Beratungen 2015 2014 2013 2012 Allgemeine Fragen über Aufenthalt im Krankenhaus, Unterbringung 84 98 72 77 Beratung zu Sachwalterschaft, Angehöri- genvertretung, Vorsorgevollmacht 37 46 46 53 Beratung bzgl. Maßnahmevollzug 60 60 25 19 Beratung über Rechte nicht untergebrachter PatientInnen („Freiwilliger Aufenthalt“) 33 47 65 26 Beratung zu Behandlungsfragen, Patientenverfügung 7 12 1 5 Beratung bei Beschwerde Landesverwaltungsgericht 10 0 12 12 Gesamt 231 263 221 192

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