jahresbericht verein 2016

Jahresbericht 2016 14 Allgemeines Auf Grundlage des Heimaufenthalts- gesetzes setzt sich die ifs Bewohner­ vertretung für die Wahrung der persönlichen Freiheit von Menschen ein, die in Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen und Akutkranken- häusern in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Das im Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz regelt den Umgang mit freiheitsbeschränken- den Maßnahmen, zu denen beispiels- weise das Anbringen von Bettgittern, das Anbinden mit Gurten, das Ver- sperren von Türen, das Verabreichen von beruhigenden Medikamenten oder das körperliche Festhalten zäh- len. Zulässig sind diese Beschränkun- gen nur, - wenn die betroffene Person in ihrer geistigen Verfassung schwer beein- trächtigt ist, - wenn ihr Leben oder ihre Gesund- heit bzw. das Leben oder die Ge- sundheit anderer ernstlich bedroht ist, - wenn diese Gefahr durch keine schonendere Alternative abgewen- det werden kann. Ordnen befugte Personen freiheits- beschränkende Maßnahmen an, so sind diese verpflichtet, die ifs Bewohnervertretung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die BewohnervertreterInnen statten in der Folge dem betroffenen Menschen so rasch als möglich einen Besuch ab und sprechen mit dem zuständigen Betreuungsteam vor Ort. Es gilt ge- meinsam zu beurteilen, ob die Frei- Jahresbericht der ifs Bewohnervertretung Freiheit. Würde. Sicherheit.

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