jahresbericht verein 2016
4 Allgemeines Wenn ein erwachsener Mensch auf- grund einer geistigen Beeinträchti- gung oder psychischen Krankheit – dazu zählt auch Demenz – nicht (mehr) in der Lage ist, bestimmte An- gelegenheiten ohne Gefahr einer Be- nachteiligung eigenständig zu erle- digen, so benötigt er eine gesetzliche Vertretung. Diese kann in Form einer Vorsorgevollmacht, Angehörigen- vertretung oder Sachwalterschaft erfolgen. Gesetzliche VertreterInnen übernehmen Verantwortung für die Betroffenen und sind verpflichtet, zu deren Wohle zu handeln. Bereits nach geltendem Sachwalter- recht ist es dem Gesetzgeber wich- tig, dass einemMenschen nur dann ein/e SachwalterIn zur Seite gestellt wird, wenn geklärt ist, dass es keine „Alternativen“ gibt. Wenn eine Vor- sorgevollmacht, Angehörigenvertre- tung oder ausreichende Hilfe durch die Familie oder eine Institution als solche „Alternative“ greifen, ist die Einrichtung einer Sachwalterschaft unzulässig. Ob diese „Alternativen“ ausreichen oder eine Sachwalter- schaft notwendig ist, wird in einem gerichtlichen Verfahren vom zu- ständigen Bezirksgericht geprüft. Ist diese unumgänglich, so bestimmt das Gericht, in welchen Bereichen die betroffene Person einer Unterstüt- zung bedarf und welche Angelegen- heiten weiterhin selbständig erledigt werden können. Der Auftrag für eine Sachwalterschaft erfolgt schließ- lich mittels Gerichtsbeschluss, der festlegt, welche Vertretungstätigkei- ten die jeweilige Sachwalterschaft umfasst. Schon nach bisheriger Rechtslage – 1984 in Kraft getreten und 2006 weiterentwickelt – war und ist die Selbstbestimmung ein wesentliches Jahresbericht der ifs Sachwalterschaft In Sachen Mensch Jahresbericht 2016
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