jahresbericht verein 2017

Jahresbericht 2017 22 kommen passive und antriebslose Betreute eine Freiheitsbeschränkung dar? Nach Ansicht der Bewohnerver- tretung schon, das Erstgericht und in der Folge auch das Berufungsgericht waren der gegenteiligen Ansicht: Wenn ein Zaun keine „beschrän- kende Wirkung entfalte“, weil die Betroffene nicht einmal versuche, in dessen Nähe zu kommen, dann könne man nicht von einer Frei- heitsbeschränkung sprechen. Die ifs Bewohnervertretung ging mit diesem Fall zum Obersten Gerichts- hof, der aber die eigentlich gestellte Rechtsfrage nicht beantwortete: Er sah es als erwiesen an, dass es auch noch andere Ausgänge als die ver- sperrte Ausgangstür gegeben habe. Nicht jede übliche Türschnalle könne schon als Freiheitsbeschränkung gewertet werden, nur weil ein Be- treuter sie nicht bedienen könne oder wolle. Mit dieser Begründung wies auch der OGH den Antrag der ifs Be- wohnervertretung ab. Die zugrunde liegende Rechtsfrage ist also immer noch unbeantwortet. Eben dieser Zaun mit verschlossener Gartentür wurde für einen anderen Betreuten für zulässig erklärt, weil angenommen wurde, dass er ohne den Zaun auf die Straße laufen, den Straßenverkehr nicht beachten und daher eine hohe Selbstgefährdung bestehen würde. Der Vorschlag der ifs Bewohnervertretung, eine stabi- lere Umzäunung mit sich automa- tisch schließender Tür zu installie- ren, wurde vom Gericht abgewiesen. Nur das Verschließen der Gartentüre sichere den Verbleib des Betroffenen in der Werkstätte ab. In einem kleineren Pflegeheimwur- den alle Zimmertüren im Stockwerk von außen versperrt, weil ein verwirr-

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