jahresbericht verein 2017

27 ifs Patientenanwaltschaft und benötigen nach dem stationären Aufenthalt eine sozialpsychiatrische Betreuung und Behandlung oder eine Unterstützung durch verschiedenste Pflegedienste. Die Gerichtstermine zur Überprü- fung der Zulässigkeit der Unterbrin- gung haben im gleichen Maße zuge- nommen wie die Unterbringungen (12 Prozent). Auffallend ist allerdings, dass die Erstanhörungen nach 4 Tagen um 19 Prozent gestiegen sind und die Tagsatzungen nach 14 Tagen mit Beiziehung eines externen Sach- verständigen sogar leicht rückläufig waren. Seit der Novelle des UbG im Jahr 2010 kann eine Unterbringung nach § 32a verlängert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Wiederaufnahme durch einen länge- ren Aufenthalt wesentlich reduziert werden kann. Trotz dieser neuen Regelung wird die Möglichkeit in der Praxis von den ÄrztInnen kaum genutzt. Die Anzahl der Anträge auf Verlängerung ist seit den 1990er Jahren nicht gestiegen und in den letzten Jahren praktisch gleich geblieben. Anzahl beantragter Verlängerungen 2015 2016 2017 30 31 32

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