jahresbericht verein 2017

Jahresbericht 2017 6 2008 ratifizierte Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Diese sieht die gleichbe- rechtigte Rechts- und Handlungs- fähigkeit von Menschen mit Beein- trächtigung in allen Lebensbereichen vor und verpflichtet die Mitglieds- staaten dazu, geeignete Maßnah- men zu treffen, umMenschen mit Beeinträchtigung Zugang zu jener Unterstützung zu verschaffen, die sie gegebenenfalls bei der Ausübung ih- rer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen (Art. 12 Abs 3 UN-BRK). Das am 1. Juli 2018 in Kraft tretende Erwachsenenschutzgesetz nimmt diese teils berechtigte Kritik am Vollzug des bestehenden Sachwal- terrechts auf und verfolgt das Ziel, die Autonomie der betroffenen Menschen soweit als möglich zu er- weitern. Betroffene Personen sollen zukünftig möglichst selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. In diesem Sinne werden die Möglich- keiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung weiter ausgebaut. Die Betroffenen erhalten in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen verstärkt Unterstützung und Begleitung. Die ifs Sachwalterschaft als Sach- walterschafts-Verein für Vorarlberg ist dem Geist der UN-Behinderten- rechtskonvention und des künfti- gen Erwachsenenschutzgesetzes verpflichtet. Sie beachtet und stärkt ganz bewusst die Selbstbestimmung der betroffenen Personen – soweit dies im jeweiligen Falle möglich ist. Aufgabe der bisherigen Sachwalter- schaft ist – und wird es auch bei der künftigen Erwachsenenvertretung sein – die „gesetzliche Vertretung“ von erwachsenen Menschen, die aufgrund einer geistigen Beein- trächtigung oder einer psychischen Krankheit – dazu zählt auch De- menz – nicht (mehr) in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten ohne Gefahr einer Benachteiligung eigen- ständig zu erledigen. Diese gesetzli- che Vertretung kann bis 30.06.2018 in Form einer Vorsorgevollmacht, einer Angehörigenvertretung oder einer Sachwalterschaft erfolgen, ab 01.07.2018 in den Formen Vorsor- gevollmacht, gewählte Erwachse- nenvertretung, gesetzliche Erwach- senenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Gesetzliche VertreterInnen überneh- men Verantwortung für die betroffe- nen Personen und sind verpflichtet, zu deren Wohle zu handeln. Bereits im bestehenden Recht der Sachwal- terschaft ist es dem Gesetzgeber wichtig, einemMenschen nur dann eine/n SachwalterIn zur Seite zu stellen, wenn keine geeigneten „Al- ternativen“, wie Vorsorgevollmacht, Angehörigenvertretung oder ausrei- chende Hilfe durch die Familie bzw. eine Institution, greifen. Gewähr- leisten „Alternativen“ ausreichend Unterstützung, so ist die Einrichtung einer Sachwalterschaft (bzw. künf- tig einer Erwachsenenvertretung) unzulässig. Die Überprüfung, ob „Alternativen“ ausreichen oder eine Sachwalterschaft (bzw. künftig eine gerichtliche Erwachsenenver- tretung) notwendig ist, erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren durch das zuständige Bezirksgericht. Ist die Vertretung unumgänglich, so bestimmt das Gericht, in welchen Bereichen die betroffene Person einer Unterstützung bedarf und welche Angelegenheiten weiterhin selbständig erledigt werden können. Der Auftrag für eine Sachwalter- schaft erfolgt schließlich mittels Ge- richtsbeschluss, der festlegt, welche Vertretungstätigkeiten die jeweilige Sachwalterschaft umfasst. SachwalterInnen vertreten Betrof- fene in finanziellen Angelegenheiten sowie vor Behörden, halten per- sönlichen Kontakt und organisie- ren bei Bedarf soziale Betreuung. Die Wünsche und Bedürfnisse der KlientInnen stehen dabei stets im Vordergrund und die Tätigkeit der SachwalterInnen hat sich daran zu orientieren. Zudem gilt es, die betrof- fenen Personen so weit wie möglich in alle Entscheidungsfindungen miteinzubeziehen. SachwalterInnen verfügen gegen- über den betroffenen Personen je- doch über keine Zwangsbefugnisse, wie etwa die (zwangsweise) Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Zwangsbe- handlung mit Medikamenten. Trotz oder gerade durch die Hilfe einer Sachwalterin/eines Sachwalters sollen die Betroffenen ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten. Ab dem 01. Juli 2018 wird der ifs Sach- walterschaft (bzw. künftig der ifs Erwachsenenvertretung) zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben auch die Funktion als „Registrierstelle“ zukommen: Betroffene Personen und ihnen nahestehende Personen können sich dann – neben NotarIn- nen oder RechtsanwältInnen – auch an die ifs Erwachsenenvertretung

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