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13 ifs Erwachsenenvertretung 2018 auch jene der ehrenamtlichen MitarbeiterInnen. Bis zur Verpflich- tung der Erwachsenenschutzvereine zur selbständigen Kontrolle der Rechnungslegung durch das Erwach- senenschutzgesetz ab 01.07.2018 wur- den die Pflegschaftsberichte der eh- renamtlichen MitarbeiterInnen noch wie bisher üblich von der Ehrenamt- lichen-Teamleitung kontrolliert. Die mit 1. Juli 2018 eingerichtete Funktion der Regionalleitung wird für Bregenz von Mag. Doris Schrei- ber, jene für Dornbirn von Mag. Ve- ronika Öttl, jene für Feldkirch von Philipp Hanschitz, BA, und jene für Bludenz von Mag. Michaela Reiner wahrgenommen. Um den Bestimmungen des Allge- meinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Personensorge, der In- tention der UN-Behindertenrechts- konvention sowie dem Erwachse- nenschutzgesetz gerecht zu werden, enthält unsere Schreibvorlage „Pflegschaftsbericht“ im Kapitel „Lebenssituationsbericht“ folgende Unterpunkte: - Häufigkeit bzw. Intervalle der persönlichen und telefonischen Kontakte - Ziele und Planung - Alternativen zur gerichtli- chen Erwachsenenvertre- tung bzw. Notwendigkeit der Vereins-Erwachsenenvertretung - Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehalts Die von der ifs Erwachsenenver- tretung im Rahmen der „Erwachse- nenvertretung-Classic“ vertretenen KlientInnen werden von uns auf die Beschwerdemöglichkeiten hin- gewiesen, indem sie direkte und schriftliche Informationen erhalten, dass in ihrer Sache bestimmte ehren- amtliche oder hauptberufliche Mit- arbeiterInnen für die ifs Erwachse- nenvertretung tätig sind. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Bedarf ein Gespräch mit der jeweils vorgesetzten Person zu suchen. Jahresschwerpunkte Reform des Sachwalterrechts bzw. Erwachsenenschutzgesetz Ziel der Reform war ein modernes Sachwalterschaftsrecht, das den Anforderungen der UN-Behinderten- rechtskonvention gerecht wird. Am 30. März 2017 fasste der Nationalrat nach einem langen Vorbereitungs- prozess durch das Bundesminis- terium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz den ein- stimmigen Beschluss des – mit seiner offizieller Bezeichnung – „2. Erwach- senenschutzgesetzes“ (2. ErwSchG). Das Erwachsenenschutzgesetz zielt darauf ab, dass sich die betroffe- nen Personen solange wie möglich selbst vertreten und die im Gesetz bestimmten vier Formen der Vertre- tung das letzte Mittel bleiben. Ins-

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