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25 ifs Bewohnervertretung Allgemeines Die ifs Bewohnervertretung setzt sich auf Grundlage des Heimaufent- haltsgesetzes für die Wahrung der persönlichen Freiheit von Menschen ein, die in Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen und Akutkranken- häusern in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Mit Juli 2018 ist der bisherige Ausnahmetatbestand („das Heimaufenthaltsgesetz gilt nicht für Heime und andere Einrich- tungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“) durch eine Bestim- mung im neuen Erwachsenenschutz- gesetz 2017 weggefallen. Seither ist die ifs Bewohnervertretung auch für sozialpädagogische Kinder- und Ju- gendwohngemeinschaften oder Ta- geseinrichtungen für Minderjährige, für Kinderdörfer, Sonderschulen und „Inklusionsschulen“ in Vorarlberg zuständig. Das im Juli 2005 in Kraft getretene Heimaufenthaltsgesetz regelt den Umgang mit freiheitsbeschränken- den Maßnahmen, zu denen beispiels- weise das Anbringen von Bettgittern, das Anbinden mit Gurten, das Ver- sperren von Türen, das Verabreichen von beruhigenden Medikamenten oder das körperliche Festhalten zäh- len. Zulässig sind diese Beschränkun- gen nur, - wenn die betroffene Person in ihrer geistigen Verfassung schwer beein- trächtigt ist, - wenn ihr Leben oder ihre Gesund- heit bzw. das Leben oder die Gesund- heit anderer ernstlich bedroht ist, - wenn diese Gefahr durch keine schonendere Alternative abgewen- det werden kann. Ordnen befugte Personen freiheits- beschränkende Maßnahmen an, so sind diese verpflichtet, die ifs Bewoh- nervertretung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. So rasch als möglich statten die Bewohnervertre- terInnen in der Folge dem betroffe- nen Menschen einen Besuch ab und sprechen mit dem Betreuungsteam vor Ort. Es gilt, gemeinsam zu beur- teilen, ob die Freiheitsbeschränkung überhaupt notwendig ist oder ob es im speziellen Fall schonendere Alter- nativen gibt. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so besteht die Möglichkeit, dass die Bewohner- ifs Bewohnervertretung Freiheit. Würde. Sicherheit.

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