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Jahresbericht 2018 30 Erstkontakte mit BewohnerInnen Der Servicegrad der ifs Bewohner- vertretung – rasches persönliches Aufsuchen der KlientInnen – ist in Pflegeheimen und Krankenanstalten generell hoch. „Kein Erstkontakt“ bedeutet in diesen Einrichtungen üblicherweise, dass die von Freiheits- beschränkungen Betroffenen kurz nach Einlangen der Meldung verstor- ben oder entlassen worden sind. In Behinderteneinrichtungen hängt die Zahl der „Kein Erstkontakt“- Nennungen 2018 damit zusammen, dass auf konkrete Nachfrage bei Schnittstellen (ein/e BewohnerIn wohnt in einer Wohngemeinschaft und arbeitet in einer Werkstätte) einige Freiheitsbeschränkungen aufgedeckt wurden. Bei BewohnerIn- nen, die die BewohnervertreterInnen bereits kennen und bei denen keine Kommunikation zu erwarten ist, wird ausnahmsweise auf neuerliche Erstkontakte verzichtet. In Einrichtungen für Minderjährige fand rund die Hälfte aller Erstkon- takte später als einen Monat nach Eingang der Meldung statt. Das hängt damit zusammen, dass zum Stichtag 01.07.2018 eine große Anzahl an Meldungen bei der Bewohnerver- tretung einging und der Anspruch darin besteht, dass die Bewohnerver- treterInnen ausreichend Zeit für die Erstkontakte haben. „Kein Erstkon- takt“ bedeutet in diesem Fall, dass in 12 Fällen der Erstkontakt erst 2019 stattfinden kann. Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die ifs Bewohnervertretung hat 8 An- träge auf gerichtliche Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Pflegeheimen, 2 in Behindertenein- richtungen und 1 Antrag in einer Ein- richtung für Minderjährige gestellt. In Pflegeheimen hat sich die Zahl der Anträge gegenüber dem Vorjahr halbiert, in Behinderteneinrichtun- gen ist sie von 3 auf 2 gesunken und in Krankenhäusern hat es keine An- träge gegeben. In Einrichtungen für Minderjährige ist eine einzige Maßnahme gericht- lich überprüft worden. Das stellt den Einrichtungen inhaltlich durch- aus ein gutes Zeugnis aus. Formell wären allerdings viele Freiheitsbe- schränkungen für unzulässig erklärt worden, hätte die ifs Bewohnerver- tretung aus diesen Gründen einen Überprüfungsantrag gestellt: Viele Freiheitsbeschränkungen sind zu spät gemeldet worden, vielfach haben pflegefachliche Anordnungen und ärztliche Bestätigungen gefehlt oder sind zu spät ausgestellt worden. Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Pflegeheimen sind Freiheitsbe- schränkungen etwa gleich häufig für zulässig oder unzulässig erklärt worden. In Behinderteneinrichtungen sind der jeweiligen Einrichtung in 2 Fällen zusätzliche Auflagen erteilt worden. In einem Fall ist die Freiheitsbe- schränkung aus formellen Gründen für unzulässig erklärt worden, bei einer weiteren Maßnahme hat das Gericht festgestellt, dass es sich dabei nicht um eine Freiheitsbeschränkung handle, und hat den Antrag des Be- wohnervertreters abgewiesen. Jahresschwerpunkte Folgende Schwerpunkte wurden im vergangenen Jahr gesetzt: Vorträge 15 Vorträge zumHeimaufenthaltsge- setz vor MitarbeiterInnen von Pflege- heimen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten und Ausbildungs- stätten trugen im vergangenen Jahr dazu bei, das Wissen um die gesetzli- chen Grundlagen und Handlungsab- läufe bei Freiheitsbeschränkungen auf dem aktuellsten Stand zu halten. Fachlicher Austausch Die ifs BewohnervertreterInnen ab- solvierten Antrittsbesuche bei neuen HeimAufG-RichterInnen und nah- men an zahlreichen Besprechungen mit ÄrztInnen, Pflegepersonen, päd- agogischen Fachleuten und anderen Kooperationspartnern teil. Zudem fanden alle sechs Wochen Fallbe- Erstkontakte Pflegeheim Beh.einr. Kranken- haus Minder­ jährige Binnen 7 Tagen 208 82% 21 58% 221 81% 45 38% Binnen 1 Monat 18 7% 3 8% 0 0% 11 9% Später als 1 Monat 3 1% 2 6% 0 0% 48 41% Kein Erstkontakt 24 9% 10 28% 51 19% 14 12% Gesamt 253 36 272 118

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