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31 ifs Bewohnervertretung sprechungen mit einer Fachärztin für Psychiatrie statt. Diese Termine dienen der internen Klärung, ob eine Behandlung mit sedierenden Medika- menten als medikamentöse Freiheits- beschränkung zu qualifizieren ist. Oft gibt es in diesem Themenbereich auch bei den anordnungsbefugten ÄrztInnen und den meldepflichtigen Einrichtungsleitungen Unklarheiten. Novelle zumHeimaufenthaltsgesetz Zur Vorbereitung auf das Inkraft- treten der Novelle zum Heimauf- enthaltsgesetz am 01.07.2018 hat der Leiter der ifs Bewohnervertretung Vorbesprechungen im Bundesminis- terium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der Soziallandesrätin, mit dem Landesrat für Gesundheit und Integration, mit der Leitung der Schulabteilung des Landes und mit dem Landesschulins- pektor für Sonderpädagogik sowie dem Kinder- und Jugendanwalt, potentiellen Sachverständigen für Pädagogik und der Ärztekammer Vorarlberg, Fachgruppe Kinder- und Jugendpsychiatrie wahrgenommen. Die vier ifs BewohnervertreterInnen haben zudem frühzeitig die Leitun- gen von insgesamt rund 80 Einrich- tungen für Minderjährige persönlich aufgesucht, über die anstehenden Gesetzesänderungen und organisa- torischen Abläufe informiert und die Broschüre „Das Heimaufenthaltsge- setz – Erweiterung des Geltungsbe- reichs auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ der Bundesministerien für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verteilt. Interessante Entscheidungen Vorarlberger Gerichte Bei einem 58-jährigen Bewohner eines Pflegeheims sind Bettgitter an- geordnet worden, nachdem er trotz praktischer Bewegungsunfähigkeit bei einem Sturz aus einem normal hohen Pflegebett Frakturen erlitten hat. Das Gericht erklärte diese Frei- heitsbeschränkung für die Dauer ihrer Durchführung für unzulässig, da bei Verwendung eines modernen Niedrigpflegebetts mit vorgelegter Matratze oder Abrollmatte bei einem Sturz oder Rollen über die Bettkante erhebliche Verletzungen verhindert werden können. Die Einrichtung hat umgehend ein solches Niedrig- pflegebett angeschafft. Ähnliche Sachverhalte sind in drei weiteren Gerichtsverfahren überprüft wor- den – immer mit demselben Ergebnis: Unzulässigkeit wegen mangelnder Gefährdung bei Verwendung eines Niedrigpflegebettes in Kombination mit Sturz- und/oder Alarmmatte. In einer Behindertenwerkstätte wird eine 29-jährige Bewohnerin mit schwerer kognitiver und körperli- cher Beeinträchtigung betreut. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigt zum Sitzen ein Korsett sowie orthopädische Hilfsmittel. Um aufrecht sitzen zu können, wird sie mit einem Beckengurt und einem Brustgurt im Rollstuhl fixiert. Den Beckengurt kann sie manchmal selb- ständig öffnen, was mit der Gefahr von Stürzen mit hoher Verletzungs- gefahr verbunden ist. Sie genießt das Fahren mit dem Rollstuhl, wobei sie nur im Kreis fahren kann, weil sie das Rollstuhlrad nur mit einer Hand

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