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33 ifs Bewohnervertretung freiheit beschränkt. Begründet wird diese Maßnahme mit sexuellen Übergriffen auf andere Bewohner. Der Bewohnervertreter bezweifelt, dass dieses Verhalten eine Fremdge- fährdung darstellt und lässt diese Freiheitsbeschränkung überprüfen. Das Gericht erklärt sie für die Dauer von sechs Monaten für zulässig und führt aus, dass neben diesem Verhal- ten auch andere Gefahrensituationen vorkommen: Da der Bewohner re- gelmäßig Pflegemaßnahmen an sich durch Abwehrbewegungen gegen Pflegepersonen abwehre, bestehe insofern eine Selbstgefährdung, als er ansonsten hygienisch verwahrlo- sen würde. Die Medikamente hätten den Zweck, seine Aggressivität, den Bewegungsdrang und sein Verlangen herabzusetzen, alternative Mittel seien nicht erkennbar. Allerdings hat das Gericht der Einrichtung auch die Auflage erteilt, binnen 30 Tagen einen Facharzt für Psychiatrie beizu- ziehen – bisher sind die Medikamente vom Hausarzt verordnet worden. Die Einrichtung hat diese Auflage erfüllt, die Medikation ist nicht verändert worden. Wenige Tage darauf ist der Bewohner verstorben. Und noch eine Sitzgurtfixierung im Pflegeheim hat das Bezirksgericht beschäftigt: Eine 49-jährige Bewoh- nerin mit hirnorganischer Psychose und Funktionsstörung des Gehirns kann nicht selbständig stehen oder gehen, versucht immer wieder vom Rollstuhl aufzustehen und wird mit einem Sitzgurt fixiert. Manchmal verlangt sie danach, meistens stört er sie. Das Gericht sieht keine scho- nendere Maßnahme dazu und erklärt diese Freiheitsbeschränkung für sechs Monate für zulässig. Nur bei direkter Aufsicht kann der Sitzgurt geöffnet werden. Umsetzung der Novelle zumHeim- aufenthaltsgesetz ab Juli 2018 Im Juli 2018 wurde das Heimaufent- haltsgesetz auf „Einrichtungen für Minderjährige“ erweitert. Die bishe- rige gesetzliche Ausnahme für diese Einrichtungen ist insbesondere von

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