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5 ifs Erwachsenenvertretung fähigkeit von Menschen mit Beein- trächtigung in allen Lebensbereichen vor und verpflichtet die Mitglieds- staaten dazu, geeignete Maßnah- men zu treffen, umMenschen mit Beeinträchtigung Zugang zu jener Unterstützung zu verschaffen, die sie gegebenenfalls bei der Ausübung ih- rer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen (Art. 12 Abs. 3 UN-BRK). In der Folge wurde immer häufiger Kritik am Sachwalterrecht laut. Die- ses wurde zunehmend als Einschrän- kung anstatt als Hilfestellung wahr- genommen. Das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Erwachsenenschutz- gesetz nahm diese teils berechtigte Kritik am Vollzug des früheren Sachwalterrechts auf und zielt nun darauf ab, die Autonomie der betrof- fenen Menschen soweit als möglich zu erweitern. Diese sollen möglichst selbst über ihre rechtlichen Be- ziehungen bestimmen. In diesem Sinne erfolgte ein weiterer Ausbau der Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung. Die ifs Erwachsenenvertretung als Erwachsenenschutz-Verein für Vorarlberg sieht sich dem Geiste der UN-Behindertenrechtskonvention und des Erwachsenenschutzgesetzes verpflichtet. Sie beachtet und stärkt ganz bewusst die Selbstbestimmung der betroffenen Personen, soweit dies im jeweiligen Falle möglich ist. Die „gesetzliche Vertretung“ von er- wachsenen Menschen, die aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung oder einer psychischen Krankheit – dazu zählt auch Demenz – nicht (mehr) in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten eigenständig zu erledigen, ist die zentrale Aufgabe der Erwachsenenvertretung. Seit 1. Juli 2018 kann diese „gesetzliche Vertretung“ für Erwachsene in den Formen Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzli- che Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung erfolgen. Gesetzliche VertreterInnen überneh- men Verantwortung für die betroffe- nen Personen und sind verpflichtet, zu deren Wohle zu handeln. Dabei ist es dem Gesetzgeber – wie im Erwach- senenschutzgesetz bestimmt – wich- tig, einemMenschen nur dann eine/n ErwachsenenvertreterIn zur Seite zu stellen, wenn keine geeigneten „Alternativen“, wie eine Vorsorgevoll- macht oder ausreichende Hilfe durch die Familie oder eine Institution, greifen. Können solche „Alternati- ven“ eine ausreichende Unterstüt- zung sicherstellen, so ist die Einrich- tung einer Erwachsenenvertretung unzulässig. Das zuständige Bezirksgericht über- prüft in einem gerichtlichen Verfah- ren, ob „Alternativen“ ausreichen oder eine gerichtliche Erwachsenen- vertretung notwendig ist. Ist die Ver- tretung unumgänglich, so bestimmt das Gericht, in welchen Bereichen die betroffene Person eine Unter- stützung benötigt und welche An- gelegenheiten weiterhin selbständig erledigt werden können. Der Auftrag für eine gerichtliche Erwachsenen- vertretung erfolgt schließlich mit- tels Gerichtsbeschluss, der festlegt, welche Vertretungsbefugnisse die jeweilige gerichtliche Erwachsenen- vertretung umfasst. ErwachsenenvertreterInnen vertre- ten Betroffene in finanziellen An- gelegenheiten sowie vor Behörden, halten persönlichen Kontakt und organisieren bei Bedarf die soziale Betreuung. Dabei stehen die Wün- sche und Bedürfnisse der KlientIn- nen stets im Vordergrund und die Tätigkeit der Erwachsenenvertreter­ Innen hat sich daran zu orientieren. Des Weiteren gilt es, die betroffenen Personen so weit wie möglich in alle Entscheidungsfindungen miteinzu- beziehen. Erwachsenenvertreter­ Innen verfügen jedoch gegenüber den Betroffenen nicht über Zwangs- befugnisse, wie etwa die (zwangs- weise) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Zwangsbehandlung mit Medika- menten. Trotz oder gerade durch die Hilfe einer Erwachsenenvertreterin/ eines Erwachsenenvertreters sollen die betroffenen Menschen ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten. Seit dem 1. Juli 2018 kommt der ifs Er- wachsenenvertretung – zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben – auch die Funktion einer „Registrierungsstelle“ zu: Seither können sich Betroffene und ihnen nahestehende Perso- nen nicht nur an NotarInnen oder RechtsanwältInnen, sondern auch an die ifs Erwachsenenvertretung wenden, um die offizielle Registrie- rung einer gewählten Erwachsenen- vertretung oder einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durchfüh- ren zu lassen. Damit hat sich die Begründung der Vertretungsmacht für eine gesetzliche Vertretung bereits in vielen Fällen von den Ge- richten zu den Registrierungsstellen

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