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23 ifs Patientenanwaltschaft die Fluchtwege nicht frei . Laut § 19 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) dürfen die Fluchtwege nicht verstellt oder in der Mindestbreite eingeengt werden und nicht durch Gegenstände, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, be- grenzt sein. Gerade bei einem Brand- geschehen wie am 31.12.2019 – der Brand konnte glücklicherweise rasch gelöscht werden – kann die beengte räumliche Situation fatale Auswir- kungen haben. Darüber hinaus gibt es durch die räumlich beengten Bedingungen für die Patientinnen und Patienten keine Rückzugsmöglichkeiten. Bei einer vollbelegten Station oder bei Über- belegung führte dies zu gefährlichen Situationen und auch zu Übergriffen. Aus diesem Grund regte die ifs Pati- entenanwaltschaft an, die seit Ende 2019 frei gewordene Intensivstation O1 bis zum Einzug in den Neubau, der vermutlich erst in fünf Jahren erfolgen wird, neben der Station E1 zusätzlich als Akutstation zu nutzen . Die Station müsste zwar geringfügig umgebaut und an die Bedürfnisse der Patient*innen adaptiert werden, würde aber eine erhebliche Entlas- tung und Verbesserung der therapeu- tischen Bedingungen sowohl für die Patient*innen als auch für das Per- sonal bedeuten. Die Krankenhaus- leitung diskutierte diesen Vorschlag mit den Patientenanwält*innen, stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Station derzeit als Lehr- und Schulstation von der Krankenpfle- geschule genutzt werden muss. Eine neue Nutzung als zusätzliche Akut- station müsste zudem neu geplant, genehmigt und die Station anschlie- ßend umgebaut werden, wofür etwa drei Jahre veranschlagt werden müssten.

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