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27 ifs Bewohnervertretung Allgemeines Das Heimaufenthaltsgesetz trat im Juli 2005 in Kraft, wurde seither mehrfach novelliert und regelt den Umgang mit freiheitsbeschränken- den Maßnahmen in Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Akut- krankenhäusern und Einrichtungen für Minderjährige. Auf Grundlage dieses Gesetzes setzt sich die ifs Bewohnervertretung für die Wah- rung der persönlichen Freiheit von Menschen ein, die beispielsweise durch das Anbinden mit Gurten, das Anbringen von Bettgittern, das kör- perliche Festhalten, das Versperren von Türen oder das Verabreichen von Medikamenten in ihrer Bewegungs- freiheit eingeschränkt werden. - Zulässig sind diese Beschränkungen nur, wenn die betroffene Person in ihrer geistigen Verfassung schwer beeinträchtigt ist, - wenn ihr Leben oder ihre Gesund- heit bzw. das Leben oder die Ge- sundheit anderer ernstlich bedroht ist, - wenn diese Gefahr durch keine schonendere Alternative abgewen- det werden kann. Von befugten Personen angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnah- men müssen unverzüglich an die ifs Bewohnervertretung gemeldet werden. In der Folge besuchen die Bewohnervertreter*innen die be- troffenen Menschen und sprechen vor Ort mit dem Betreuungsteam. Gemeinsam wird beurteilt, ob die Freiheitsbeschränkung überhaupt notwendig ist oder ob es im speziel- len Fall schonendere Alternativen gibt. Ist es nicht möglich, eine einver- nehmliche Lösung zu finden, besteht die Möglichkeit, dass die Bewohnervertreter*innen beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Prüfung der Freiheits- beschränkung stellen. Das Gericht entscheidet unter Beiziehung eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit ist die Beschränkung sofort aufzuheben. ifs Bewohnervertretung Freiheit. Würde. Sicherheit.
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