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5 ifs Erwachsenenvertretung folgenden Formen erfolgen: - registrierte Vorsorgevollmacht - registrierte gewählte Erwachsenenvertretung - registrierte gesetzliche Erwachsenenvertretung - vom Gericht bestellte gerichtliche Erwachsenenvertretung Seither wenden sich Betroffene und ihnen nahestehende Perso- nen an Notar*innen oder Rechts­ anwält*innen und – in hohemMaße – an die ifs Erwachsenenvertretung, um die offizielle Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer gesetzlichen Erwach- senenvertretung durchführen zu lassen. Diese neue Möglichkeit zur Registrierung von Vertretungsver- hältnissen stellt wohl die beacht- lichste Änderung durch das neue Erwachsenenschutzgesetz dar. Bis zum 30. Juni 2018 erfolgte die gesetzliche Vertretung von Erwach- senen mit einer geistigen Beeinträch- tigung, psychischen Krankheit oder Demenz überwiegend im Rahmen einer vom Gericht bestimmten „Sachwalterschaft“. Die für die Ein- richtung einer Sachwalterschaft erforderlichen Gerichtsverfahren wurden von vielen Betroffenen als belastend empfunden. Seit Inkraft- treten des Erwachsenenschutz- gesetzes kann eine gesetzliche Vertretung auch im Rahmen einer Registrierung im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“ (ÖZVV) von den oben genannten Registrierungsstellen und somit ohne Befassung des Gerichts be- gründet werden. Damit hat sich die Begründung der Vertretungsmacht für eine gesetzliche Vertretung bereits in vielen Fällen von den Ge- richten zu den Registrierungsstellen (Notar*innen, Rechtsanwält*innen und ifs Erwachsenenvertretung als Erwachsenenschutz-Verein für Vor- arlberg) verlagert. Nicht zuletzt auch durch die erfreuliche Bereitschaft der Vorarlberger Ärzt*innen für Allgemeinmedizin zur Ausstellung der erforderlichen ärztlichen Atteste funktioniert das Instrument der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis in Vorarlberg ausgezeichnet. Das gesetzliche Ziel der Verlagerung weg vom Gericht zur außergerichtlichen Form der Registrierung wird somit bereits erfüllt und dieser Prozess wird sich in den nächsten Jahren verstärken. Dementsprechend geht die Anzahl der gerichtlichen Erwach- senenvertretungen – ganz im Sinne des Gesetzgebers – laufend und deut- lich zurück, während die Anzahl der gewählten und gesetzlichen Erwach- senenvertretungen kontinuierlich steigt. Eine qualitative Verbesserung liegt darin, dass die betroffene Person nunmehr – trotz nicht mehr gegebe- ner voller Entscheidungsfähigkeit – in vielen Fällen selbst die Person des Erwachsenenvertreters oder der Erwachsenenvertreterin aus- wählen kann („gewählte Erwach- senenvertretung“). Sollte die dazu erforderliche Auswahlfähigkeit nicht (mehr) gegeben sein, können nächste Angehörige als „gesetzliche Erwachsenenvertreter*innen“ regis- triert werden. Solche außergerichtli- che Registrierungen sind wesentlich niederschwelliger und meist kosten- günstiger als Gerichtsverfahren. Für Personen, die sich gegen eine gesetzliche Vertretung aussprechen oder keine dazu bereiten und geeig- neten Angehörigen oder Naheste- henden haben, bleibt als allerletztes Mittel die „gerichtliche Erwachse- nenvertretung“. Diese wird im Rah- men eines Gerichtsverfahrens vom Gericht bestimmt. Zu Beginn jedes neuen Gerichtsverfahrens und bei jeder, alle drei Jahre durchzuführen- den Verlängerung beauftragt das Ge- richt die ifs Erwachsenenvertretung mit der Erstellung eines „Clearingbe- richts“. Mit diesem Clearingbericht wird erhoben, ob eine Vertretung tatsächlich notwendig ist und ob diese gegebenenfalls tatsächlich unbedingt in Form einer „gerichtli- chen Erwachsenenvertretung“ er- folgen muss. Die Registrierung einer gewählten oder einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist nämlich einer gerichtlichen Erwachsenenver- tretung jedenfalls vorzuziehen. Denn der Gesetzgeber legt großen Wert auf Selbstbestimmung. Wenn eine Vorsorgevollmacht er- richtet und registriert wurde, wenn eine Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto besteht oder wenn die Familie oder eine Institution die betroffene Person ausreichend un- terstützt, darf keine Erwachsenen- vertretung eingerichtet werden. Das neue Erwachsenenschutzgesetz zielt somit darauf ab, dass sich die betrof- fenen Personen solange wie möglich selbst vertreten und die im Gesetz bestimmten vier Formen der Vertre- tung das letzte Mittel bleiben. Die Einrichtung einer „gewählten Erwachsenenvertretung“ erfolgt nur mit Zustimmung der betroffe- nen Person selbst. Eine „gesetzliche

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