ifs_jahresbericht_2018_sc

33 ifs Inklusion und Selbstbestimmung Nun gibt es – je nachdem wie stark die Entscheidungsfähigkeit der je- weiligen Person eingeschränkt ist – vier verschiedene Möglichkeiten der Vertretung: die Vorsorgevollmacht sowie die gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Ein Clearingverfahren sowie periodi- sche Erneuerungsverfahren für alle bestehenden gerichtlichen Vertre- tungen sind gesetzlich verpflichtend. Die gesetzliche Vertretung von Er- wachsenen ist die zentrale Aufgabe der ifs Erwachsenenvertretung. Gesetzliche VertreterInnen über- nehmen die Verantwortung für die betroffene Person und sind ver- pflichtet, zu deren Wohle zu handeln. Wichtig ist, dass diese nur dann zum Einsatz kommen, wenn keine geeigneten „Alternativen“, wie eine Vorsorgevollmacht oder ausreichend Hilfe durch die Familie oder eine soziale Institution, greifen. Ist eine Vertretung unumgänglich und ist eine Registrierung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenver- tretung nicht möglich, so bestimmt das Gericht, in welchen Bereichen die betroffene Person Unterstützung benötigt und welche Angelegenhei- ten weiterhin selbständig erledigt werden können. Erwachsenenver- treterInnen vertreten Betroffene in finanziellen Angelegenheiten sowie vor Behörden, halten persönlichen Kontakt und organisieren bei Bedarf soziale Betreuung. Dabei stehen stets die Wünsche und Bedürfnisse der KlientInnen im Vordergrund und es gilt, diese so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung miteinzube- ziehen. Zudem kommt den Erwachse- nenschutzvereinen nun die Aufgabe von Registrierungsstellen für die Registrierung von gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretun- gen zu. Insgesamt unterstützten die ifs ErwachsenenvertreterInnen im vergangenen Jahr 689 KlientInnen, führten 426 Clearingverfahren sowie 694 Beratungen durch und nahmen insgesamt 101 Registrierungen vor. ifs Patientenanwalt- schaft Werden Patientinnen und Patienten gegen ihren Willen in das psychiatri- sche Krankenhaus eingewiesen oder unterliegen dort Zwangsmaßnah- men, so werden die jedemMenschen zustehenden Grundrechte und deren Selbstbestimmung eingeschränkt. Im Landeskrankenhaus Rankweil steht diesen deshalb auf Grundlage des Unterbringungsgesetzes (UbG) die ifs Patientenanwaltschaft als Rechtsbeistand zur Seite. Gemäß des UbG ist ein Freiheitsentzug nur dann zulässig, wenn eine akute psy- chische Erkrankung vorliegt, eine ernste und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist und andere Behandlungs- und Betreu- ungsmöglichkeiten nicht mehr angewendet werden können. Bei Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der Durchführung von Zwangsmaßnahmen im psychiat- rischen Krankenhaus muss das Ge- richt diese Maßnahmen überprüfen. Im gerichtlichen Verfahren über- nimmt in diesem Zusammenhang die ifs Patientenanwaltschaft die parteiliche Vertretung der Patient­ Innen. Des Weiteren setzen sich die PatientenanwältInnen direkt vor Ort für die Rechte der Betroffenen ein, indem sie für gelindere Maßnahmen eintreten und die Selbstbestimmung der PatientInnen so weit wie möglich stärken. Im Jahr 2018 vertrat die ifs Patien- tenanwaltschaft insgesamt 1.232 PatientInnen im Unterbringungsver- fahren und führten 116 Beratungen und Vertretungen von nicht unterge- brachten Personen durch. Deutlich wird, dass die Unterbringungen im- mer kürzer werden. Im vergangenen Jahr konnte die Unterbringung in 42 Prozent der Fälle bereits nach vier Tagen aufgehoben werden. Nach 18 Tagen waren nur mehr 21 Prozent der Unterbringungen weiterhin aufrecht.

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