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ifs Jahresbericht 2018 34 ifs Bewohner­ vertretung Eine Freiheitsbeschränkung stellt immer einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen dar. Deshalb regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maß- nahmen in Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Akutkranken- häusern und seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetzes im Juli 2018 auch in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minder- jähriger. Die ifs Bewohnervertretung setzt sich auf Grundlage des Heim- aufenthaltsgesetzes für die Wahrung der persönlichen Freiheit von Betrof- fenen ein. Beschränkungen wie beispielsweise das Anbringen von Bettgittern, das Anbinden mit Gurten, das Versper- ren von Türen oder das Verabreichen von beruhigenden Medikamenten sind nur zulässig, wenn die betrof- fene Person in ihrer geistigen Ver- fassung schwer beeinträchtigt ist, ihr Leben oder ihre Gesundheit bzw. die anderer ernstlich bedroht ist und diese Gefahr durch keine andere schonendere Alternative abgewendet werden kann. Ordnen befugte Personen freiheits- beschränkende Maßnahmen an, so ist die ifs Bewohnervertretung ver- pflichtend und unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. So rasch als möglich statten die Bewohnervertre- terInnen diesen einen Besuch ab und sprechen mit dem Betreuungsteam vor Ort. Es gilt, gemeinsam zu beur- teilen, ob die Freiheitsbeschränkung überhaupt notwendig ist oder ob es im speziellen Fall schonendere Alternativen gibt. Kann keine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, so besteht die Möglichkeit, dass die Bewohnervertretung einen Antrag auf Prüfung der Freiheitsbeschrän- kung beim zuständigen Bezirksge- richt stellt. Unter Beiziehung eines Sachverständigen entscheidet dieses, ob die Maßnahme zulässig oder un- zulässig ist. Bei Unzulässigkeit ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben. Die ifs Bewohnervertretung vertrat 2018 insgesamt 906 KlientInnen bei 1.567 freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegen oder ohne ihren Willen sowie bei 105 Maßnahmen auf Wunsch entscheidungsfähiger Kli- entInnen. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Rückgang um 8 Prozent, wobei aus Pflegeheimen etwas mehr, aus Behindertenein- richtungen etwas weniger und aus Krankenhäusern nahezu 50 Prozent weniger Freiheitsbeschränkungen neu gemeldet wurden. ○

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