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Jahresbericht 2020 20 lassung wegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots in Österreich nicht finanziert werden würde, wes- halb die Maßnahme gem. § 21 Abs 1 StGB nach Ablauf eines Jahres wegen fehlender weiterer Betreuungsmög- lichkeiten immer wieder verlängert wurde – trotz des Umstandes, dass der*die Patient*in EU-Bürger*in ist und mittlerweile ihren Lebensmittel- punkt in Österreich hat. Diskussionen gab es auch bezüg- lich der Frage, ob ein*e Patient*in imMaßnahmevollzug nach einer bedingten Entlassung selbst ent- scheiden kann, in welcher betreuten Wohnform er*sie betreut werden möchte. Es waren zwei Einrichtun- gen bereit, die weitere Betreuung zu übernehmen. Und schließlich beschwerte sich ein*e Patient*in bei der ifs Patien- tenanwaltschaft, im psychiatri- schen Krankenhaus für 10 Tage im geschlossenen forensischen Bereich behandelt worden zu sein, obwohl er*sie vorher vom Gericht bedingt entlassen wurde. Dieser Aufenthalt wurde anschließend nach einem An- trag der Patientenanwaltschaft auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vom Unterbrin- gungsgericht für unzulässig erklärt, da der Aufenthalt im geschlossenen Bereich weder vom zuständigen Voll- zugsgericht angeordnet noch der*die Patient*in vom psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Weitere Jahresschwerpunkte Spezielle Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie Die COVID-19-Pandemie mit Beginn des ersten Lockdowns imMärz 2020 war retrospektiv betrachtet das herausragende Ereignis im Berichts- jahr 2020. Neben den Schutzvor- kehrungen zur Verhinderung von Infektionen der Patient*innen und Mitarbeiter*innen des LKH Rank- weil musste entschieden werden, wie das Unterbringungsverfahren mit seiner Überprüfungsfunktion von Freiheitsbeschränkungen weiter durchgeführt werden kann und in welcher Art und Weise die Patientenanwält*innen weiter als Vertreter*innen der untergebrachten Patient*innen tätig sein können. Die ifs Patientenanwaltschaft ver- trat von Beginn an den Standpunkt, den unmittelbaren Kontakt und das persönliche Gespräch mit den untergebrachten Patient*innen vor Ort als zentralen Bestandteil ihrer Tätigkeit weiter aufrechtzuerhalten. Nach Besprechungen mit der Kran- kenhausleitung wurde beschlossen, dass die ifs Patientenanwaltschaft die gleiche Vorsorge und Schutzbe- stimmungen einzuhalten hat wie die Mitarbeiter*innen im Krankenhaus und somit auch der persönliche Kon- takt zu den Patient*innen auf der Station wie bisher möglich ist. Nachdem die erste Phase imMärz und April 2020 relativ problemlos bewältigt werden konnte, kam es im Herbst und Winter 2020 zu sehr herausfordernden Situationen für die Patient*innen und das Personal des LKH Rankweil, insbesondere als auch Patient*innen im LKH Rank- weil aufgenommen und behandelt werden mussten, die positiv auf das Coronavirus getestet worden waren und in einem Zimmer sepa- riert werden mussten. Es gab auch Patient*innen, die sich nicht an die Schutzvorschriften und Quarantäne- bestimmungen hielten, das Zimmer trotz wiederholter Information und klarer Anweisung verließen und anschließend bei vorliegenden Un- terbringungsgründen nach § 3 UbG untergebracht wurden und im Zim- mer mit Versperren der Türe isoliert wurden. Leider gab es auch Raum- beschränkungen mit Versperren der Zimmertüre bei Kontaktpersonen der Kategorie K1, welche anschlie- ßend per Verordnung der Bezirks- verwaltungsbehörde für 10 Tage die Quarantänebestimmungen einhal- ten mussten. Einer der betroffenen Patient*innen war ein 91-jähriger Pa- tient. Dieser hatte selbst eine COVID- 19-Erkrankung überlebt, seinen Sohn aufgrund einer COVID-19-Erkran- kung verloren und musste als K1- Kontaktperson nochmals für 10 Tage die Quarantänebestimmungen ein- halten, da seine Erkrankung bereits mehr als drei Monate zurücklag. Der Patient selbst konnte die Zimmeriso- lierung aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nicht verstehen und so musste ihm die aktuelle Situation im- mer wieder neu erklärt werden. Durchführung der Gerichtstermine im Unterbringungsverfahren Die Gerichtstermine – sowohl Erstanhörungen wie auch Tag- satzungen – wurden im Beisein aller anwesenden Personen – der Patient*innen, des*der behan- delnden Facharzt*ärztin, des*der Patientenanwalt*anwältin sowie

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