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25 ifs Bewohnervertretung ifs Bewohnervertretung Freiheit. Würde. Sicherheit. Allgemeines Auf Grundlage des Heimaufenthalts- gesetzes setzt sich die ifs Bewoh- nervertretung für die Wahrung der persönlichen Freiheit von Menschen ein, die in Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Akutkranken- häusern und Einrichtungen für Minderjährige in ihrer Bewegungs- freiheit beschränkt werden. Dieses im Juli 2005 in Kraft getretene und seither mehrfach novellierte Gesetz regelt den Umgang mit freiheits- beschränkenden Maßnahmen, zu denen beispielsweise das Anbringen von Bettgittern, das Anbinden mit Gurten, das Versperren von Türen, das körperliche Festhalten oder das Verabreichen von beruhigenden Medikamenten zählen. Zulässig sind diese Beschränkungen nur, - wenn die betroffene Person in ihrer geistigen Verfassung schwer beein- trächtigt ist, - wenn ihr Leben oder ihre Gesund- heit bzw. das Leben oder die Ge- sundheit anderer ernstlich bedroht ist, - wenn diese Gefahr durch keine schonendere Alternative abgewen- det werden kann. Ordnen befugte Personen freiheits- beschränkende Maßnahmen an, so sind diese verpflichtet, die ifs Bewoh- nervertretung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. In der Folge statten die Bewohnervertreter*innen dem betroffenen Menschen so rasch als möglich einen Besuch ab und sprechen vor Ort mit dem Betreu- ungsteam. Gemeinsam gilt es zu beurteilen, ob die Freiheitsbeschrän- kung überhaupt notwendig ist oder ob es im speziellen Fall schonendere Alternativen gibt. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so be- steht die Möglichkeit, dass die Bewohnervertreter*innen einen Antrag auf Prüfung der Freiheitsbe- schränkung beim zuständigen Be- zirksgericht stellen. Dieses entschei- det unter Beiziehung eines*einer Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Un- zulässigkeit ist die Beschränkung sofort aufzuheben. Daten und Fakten – Auswertung der Dokumentation Die ifs Bewohnervertretung ver- trat im Jahr 2020 insgesamt 909 Klient*innen bei 1.631 freiheitsbe- schränkenden Maßnahmen gegen oder ohne deren Willen sowie bei 112 Maßnahmen auf Wunsch ent- scheidungsfähiger Klient*innen. Von den 909 Klient*innen wurden 397 in Pflegeheimen, 171 in Behinder- teneinrichtungen, 202 in Akutkran- kenhäusern, 138 in Einrichtungen für Minderjährige und eine Person in einer Tagesbetreuung vertreten. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Verringerung um 1 Prozent an Klient*innen, wobei aus Pflege- heimen und Krankenhäusern gering- fügig mehr, aus Behinderteneinrich-

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