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Jahresbericht 2020 28 Beschränkung ausschließlich auf- grund einer vorübergehenden Ver- wirrtheit (dann gilt das HeimAufG nicht) oder aufgrund einer dauerhaf- ten psychischen Krankheit bzw. geis- tigen Beeinträchtigung (nur bei die- sen Patient*innen ist das HeimAufG anzuwenden) angeordnet wird. Inso- fern hat sich die Umstellung durch- aus bewährt, jedoch bedarf es eines Wissens im Umgang mit dem neuen Dokumentations- und Meldeformu- lar, was angesichts der Komplexität der Abläufe eine ständige Herausfor- derung für die Fortbildungsverant- wortlichen in den Spitälern darstellt. Auch die Bewohnervertreter*innen erklärten diese Abläufe bei Stations- besuchen oft. Seit Juli 2018 – mit der letzten Novel­ lierung des HeimAufG – stellen Ein- richtungen für Minderjährige für die Bewohnervertretung eine neue Einrichtungskategorie dar. Hier wa- ren Beschränkungen beim Sitzen bei Entlassung Beschränkung beibehalten Schonendere Durchführung Beschränkung aufgehoben Tod Maßnahmenverlauf in Pflegeheimen

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