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Jahresbericht 2020 30 beschränkungen Betroffenen kurz nach Einlangen der Meldung verstor- ben oder entlassen worden sind. 2020 sind die Nennungen „Kein Erstkon- takt“ außergewöhnlich hoch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass von Mitte März bis Anfang Mai coronabe- dingt nur telefonische Abklärungen möglich waren. In Behinderteneinrichtungen hängt die Zahl der „Kein Erstkontakt“-Nen- nungen im Jahr 2020 auch damit zu- sammen, dass bei Bewohner*innen, welche die Bewohnervertreter*innen bereits kennen und bei denen keine Kommunikation zu erwarten ist, aus- nahmsweise auf neuerliche Erstkon- takte verzichtet wurde. Insgesamt 12 Prozent der Erstkon- takte fanden in Einrichtungen für Minderjährige später als binnen einer Woche nach Eingang der Meldung statt. Das kann darauf zu- rückgeführt werden, dass z. B. mit Beginn des neuen Schuljahres eine höhere Anzahl an Meldungen bei der Bewohnervertretung einging und die Bewohnervertreter*innen zugleich den Anspruch haben, dass für jeden Erstkontakt ausreichend Zeit zur Verfügung steht (keine „Massenab- fertigung“). Da schnelle Aufhebun- gen von Freiheitsbeschränkungen in diesen Einrichtungen eher selten sind, ist die Vorgehensweise, mög- lichst rasch Kontakt aufzunehmen, vertretbar. Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die ifs Bewohnervertretung stellte in Pflegeheimen 4 Anträge auf gericht- liche Überprüfung von Freiheitsbe- schränkungen, in Behindertenein- richtungen 5 Anträge und in einer Einrichtung für Minderjährige einen Antrag. Somit nahm die Zahl der An- träge im Vergleich zum Vorjahr um ein Viertel zu. Aus formellen Gründen wären in allen Einrichtungskategorien viele Freiheitsbeschränkungen für unzu- lässig erklärt worden, hätte die ifs Bewohnervertretung aus folgenden Gründen einen Überprüfungsantrag gestellt: Freiheitsbeschränkungen wurden zu spät gemeldet und es fehlten Anordnungen sowie ärztliche Bestätigungen oder wurden zu spät ausgestellt. Das HeimAufG stellt im Interesse der Bewohner*innen einen hohen Anspruch an die Einrichtun- gen: Formelle Voraussetzungen müs- sen unverzüglich erfüllt werden. Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Pflegeheimen wurden freiheits- beschränkende Maßnahmen nur in einem Fall uneingeschränkt zulässig erklärt. In einem Fall wurde der Ein- richtung eine Auflage erteilt, damit die freiheitsbeschränkende Maß- nahme fortan zulässig sein konnte, in 3 Fällen wurde die Beschränkung für unzulässig befunden.

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