jb_verein_ev_pa_bv_21
Jahresbericht 2021 14 15 ifs Patientenanwaltschaft Allgemeines Die persönliche Freiheit ist ein Grundrecht jedes Menschen, welches im Verfassungsrang steht und dem somit besonderer Schutz zukommt. Beschränkungen der persönlichen Freiheit und der Persönlichkeits- rechte sind deshalb nur zulässig, wenn die Voraussetzungen in einem Gesetz genau definiert sind. Gemäß des Unterbringungsgesetzes sind Zwangseinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus sowie Behandlungen im Zwangskontext nur gestattet, wenn eine akute psy- chische Erkrankung vorliegt, eine ernste und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist und andere Behandlungs- und Betreu- ungsmöglichkeiten nicht mehr an- gewendet werden können. Neben dem Unterbringungsgesetz kamen im Berichtsjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Be- stimmungen des Epidemiegesetzes sowie die verschiedenen COVID- 19-Maßnahmenverordnungen zur Anwendung. Diese schränkten die Freiheit der Patient:innen im psych- iatrischen Krankenhaus weiter ein. So gab es Beschränkungen der Aus- gänge, des Besuchs von Angehörigen und bei Verdachtsfällen oder einer Infektion mit dem Corona-Virus auch zahlreiche Raumbeschränkungen im Zimmer, welche über das Unter- bringungsgesetz hinaus weiter in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte eingriffen. ifs Patientenanwaltschaft AufRecht durch die Krise Daten und Fakten – Auswertung der Dokumentation Die ifs Patientenanwaltschaft ver- trat im Jahr 2021 insgesamt 1.108 Patientinnen und Patienten im Un- terbringungsverfahren (1.067 neue Unterbringungszahlen plus 41 unter- gebrachte Patient:innen aus 2020). Trotz eines leichten Rückgangs der Unterbringungszahlen in den beiden vergangenen Jahren – vermutlich kann dieser auch auf die Corona- Krise zurückgeführt werden –, pendelten sich die Unterbringungs- zahlen in den letzten fünf Jahren bei ca. 1.100 UB-Zahlen pro Jahr ein. Be- zogen auf die Wohnbevölkerung liegt der Durchschnitt an zwangsweisen Unterbringungen in Vorarlberg mit 2,65 pro 1.000 Einwohner:innen kon- stant leicht unter dem Bundesdurch- schnitt von 2,8 (Zahlen aus 2020). Auch die Unterbringungen pro Per- son blieben stabil und zeigten keine wesentlichen Veränderungen. Dauer der Unterbringung Die Tendenz zu kurzen Unterbrin- gungen hat sich trotz COVID-19-Pan- demie nicht verändert. Nach vier Tagen konnten im Jahr 2021 bereits 42 Prozent der Unterbringungen auf- gehoben werden (im Vergleich dazu waren es 2002 lediglich 23 Prozent). Wie auch im Jahr 2020 sind die Un- terbringungen bis zur Tagsatzung sukzessive aufgehoben worden, sodass nur noch bei 26 Prozent der untergebrachten Patient:innen eine Tagsatzung durchgeführt werden musste. Nach 18 Tagen waren noch 20 Prozent weiter untergebracht. Gerichtstermine Der Trend zu immer kürzeren Un- terbringungen zeigt sind auch in der Gesamtzahl an Gerichtsterminen. Im Jahr 2021 sind sowohl weniger Tage Tage Tage bis Tage Tag Tage Tage Tage bis Monat bis Monate bis Jahr Dauer der Unterbringung Anzahl der Unterbringungen pro Person 2017 2018 2019 2020 2021 1 636 662 612 578 578 2 103 114 110 129 106 3 36 32 31 34 33 4 10 12 12 14 8 5 5 6 7 6 10 mehr als 5 8 9 12 5 7 Anzahl der Unterbringungen 2017 2018 2019 2020 2021 (01.01. bis 31.12.) 1.094 1.178 1.160 1.103 1.067 Gerichtstermine 2017 2018 2019 2020 2021 Erstanhörung 702 757 699 734 664 Tagsatzung 312 347 326 290 277 Gerichtstermine gesamt 1014 1.104 1.025 1.024 941 Anzahl beantragter Verlängerungen 2017 2018 2019 2020 2021 32 47 53 40 27 in Prozent zur Gesamtzahl an UB 2,9% 4% 4,5% 3,6% 2,5%
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NTQ2MDY0