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13 ifs Erwachsenenvertretung - Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehalts Obwohl die ifs Erwachsenenvertre- tung nunmehr in vielen Fällen von der laufenden Rechnungslegung gegenüber dem Gericht befreit ist, übermittelt sie dem Gericht mit dem „Pflegschaftsbericht“ nach wie vor – ohne gesetzliche Verpflichtung – in jedem Fall auch einen „Vermögensbe- richt“; dies mit dem Ziel der Herstel- lung von Transparenz. Die von der ifs Erwachsenen- vertretung im Rahmen der „Er- wachsenenvertretung-Classic“ vertretenen Klient:innen werden auf die Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen, indem sie direkte und schriftliche Informationen erhalten, dass in ihrer Sache bestimmte eh- renamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter:innen für die ifs Erwach- senenvertretung tätig sind. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Bedarf ein Gespräch mit der je- weils vorgesetzten Person zu suchen. Jahresschwerpunkte Erneuerungsverfahren bei „alten Sachwalterschaften“ Das Erwachsenenschutzgesetz sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass das Gericht bei allen am Stichtag 30. Juni 2018 bestehenden Sachwalterschaften spätestens bis 31. Dezember 2023 das Erneuerungs- verfahren eröffnen muss. In all die- sen Erneuerungsverfahren haben die Erwachsenenschutzvereine ein Er- neuerungs-Clearing durchzuführen. Die ifs Erwachsenenvertretung steht somit vor der großen Aufgabe, neben laufenden Clearingverfahren auch in all diesen „alten Sachwalterschaften“ – per 1. Juli 2018 bestanden in Vorarl- berg insgesamt 1.980 solcher Sach- walterschaften – ein Erneuerungs- Clearing durchzuführen. Um diese umfangreiche Aufgabe bewältigen zu können, hat der Gesetzgeber den Erwachsenenschutzvereinen mit der Vorgabe der Erneuerung bis 31. De- zember 2023 eine großzügige Frist von fünfeinhalb Jahren eingeräumt. Dementsprechend war das Jahr 2022 für die ifs Erwachsenenvertretung auch mit einer signifikant gestiege- nen Zahl von Erneuerungs-Clearings verbunden – von 183 Clearingberich- ten im Erneuerungsverfahren im Jahre 2021 auf 326 im Jahre 2022. Ressourcen Um die durch das Erwachsenen- schutzgesetz festgelegten Aufgaben der Erwachsenenschutz-Vereine zu erfüllen, sind entsprechende finan- zielle Mittel erforderlich. Mit den dem Justizministerium für die ifs Er- wachsenenvertretung zur Verfügung stehenden Mitteln ist es aber leider nicht möglich, ausreichend Personal einzustellen, um die vorgesehenen Aufgaben vollumfänglich umzuset- zen. So konnte die Errichtung und Registrierung von Vorsorgevollmach- ten im Jahr 2022 aus Kapazitätsgrün- den nur in relativ geringem Umfang erfolgen. Die signifikant steigende Zahl von Erneuerungsverfahren – insbesondere für die mit 31.12.2023 befristeten „alten Sachwalterschaf- ten“ – bindet die Kapazitäten der ifs Erwachsenenvertretung, sodass die bisher gewohnte Bedarfsdeckung bei der Übernahme von Erwachsenen- vertretungen nur noch mit großer Anstrengung aufrechtzuerhalten ist.

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