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21 ifs Patientenanwaltschaft in der Lage waren, über ihre Zu- oder Einweisung selbst zu entscheiden (fehlende Entscheidungsfähigkeit) oder sich nicht aktiv gegen eine Ein- weisung zur Wehr gesetzt hatten. In der Praxis waren dies überwiegend Zuweisungen vom allgemeinen Krankenhaus in Begleitung der Rettung, vielfach ohne vorher die Patient:innen und/oder Angehörigen über die geplante Zuweisung ins psychiatrische Krankenhaus zu in- formieren. Oder die Patient:innen ka- men in Begleitung der Angehörigen . Erfreulich ist der nach wie vor ge- ringe Anteil an Einweisungen bei Gefahr in Verzug . Im Jahr 2022 wurden lediglich 17 Patient:innen ohne ärztliche Bescheinigung durch die Polizei direkt ins LKH Rankweil eingewiesen. Dokumentation der Beratungen Im Jahr 2022 führte die ifs Patien- tenanwaltschaft insgesamt 83 Beratungen und Vertretungen von nicht untergebrachten Patient:innen durch. Die meisten Beratungen er- folgten zu allgemeinen Fragen über den Aufenthalt im Krankenhaus und zur Unterbringung. Durchführung der Gerichtstermine im Unterbringungsverfahren Die Gerichtstermine im LKH Rank- weil wurden trotz der auch 2022 anhaltenden Corona-Pandemie überwiegend persönlich im Beisein aller involvierten Personen – der Patient:innen, des:der behandeln- den Facharztes:ärztin, des:der Patientenanwalts:anwältin sowie des:der Sachverständigen – durch- geführt. Auch bei positiv auf das Co- ronavirus getesteten Patient:innen wurden diese nach Überziehen der Schutzbekleidung im Zimmer auf- gesucht, wodurch ein persönliches Gespräch möglich war. Aufgrund einer Elternkarenz der zuständigen Richterin MMag. Dr. Christina Talasz erfolgte im Jahr 2022 erneut eine Neubesetzung des Unterbringungsgerichts. Für das Unterbringungsverfahren zuständig sind nun abwechselnd im 14-tägigen Rhythmus Dr. Jennifer Schranz und Mag. Hansjörg Ghetta. Auszugsweise wird im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der im Berichtsjahr 2022 ergangenen Ent- scheidungen des Unterbringungs- gerichts angeführt: - Die Aufrechterhaltung einer Raum- beschränkung mit Versperren der Zimmertüre für weitere drei Tage trotz Symptomfreiheit und eines CT-Wertes von 31,94 wurde für unzulässig erklärt. Die Aufrecht- erhaltung der Zimmerisolierung war damit begründet worden, dass die an Corona erkrankte Patientin nicht in der Lage gewesen sei, die aktuell unumgänglichen Hygiene- maßnahmen einzuhalten, was eine Infektionsgefahr für das Personal darstellen würde. Außerdem könne ein Abfallen des CT-Wertes im Verlauf nicht ausgeschlossen wer- den, weswegen eine Verlegung der

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