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33 ifs Bewohnervertretung Bewohnervertreter:innen bei Bewohner:innen, die sie bereits aus anderen Einrichtungen kannten und bei denen keine verbale Kommuni- kation zu erwarten war, ausnahms- weise auf neuerliche Erstkontakte verzichteten. In Einrichtungen für Minderjährige erfolgten 43 Prozent aller Erst- kontakte später als binnen einer Woche nach Eingang der Meldung. Dies hing damit zusammen, dass beispielsweise zu Beginn des neuen Schuljahres eine größere Anzahl an Meldungen bei der Bewohner- vertretung einging und gleichzeitig der Anspruch bestand, dass die Bewohnervertreter:innen ausrei- chend Zeit für jeden Erstkontakt haben (keine „Massenabfertigung“). Da schnelle Aufhebungen von Frei- heitsbeschränkungen in diesen Einrichtungen eher selten sind, ist dieses Vorgehen im Hinblick auf den Anspruch auf möglichst rasche Kon- taktaufnahme vertretbar. In vielen Fällen konnten die Klient:innen am Beginn des Schuljahres noch gar nicht besucht werden, auch wenn bereits eine Meldung vorlag, da es oft mehrere Wochen oder sogar Monate dauern konnte, bis sich ein regelmäßiger und planbarer Einrich- tungsbesuch einstellte. Bei einigen Klient:innen konnten zudem Kon- takte aufgrund von Krankenhaus- aufenthalten nicht stattfinden. Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die ifs Bewohnervertretung stellte im vergangenen Jahr in Kranken- anstalten 7 Anträge auf gerichtliche Überprüfung von bekannt gewor- denen Freiheitsbeschränkungen, in Pflegeheimen 5 und einen Antrag in einer Einrichtung für Kinder und Ju- gendliche. Damit nahm die Anzahl an Anträgen gegenüber dem Vorjahr mit insgesamt 6 Anträge um 116,7 Prozent zu, im Jahr 2021 war sie im Vergleich zu 2020 um 40 Prozent gesunken. In allen Einrichtungskategorien wä- ren viele Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt worden, hätte die ifs Bewohnervertretung aus formellen Gründen – wie zu späte Meldung der Freiheitsbeschrän- kungen, das Fehlen oder zu späte Ausstellen von Anordnungen und ärztlichen Bestätigungen – immer einen Überprüfungsantrag gestellt. Das HeimAufG stellt im Interesse der Bewohner:innen einen hohen Anspruch an die Einrichtungen, for- melle Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Krankenanstalten wurden im ver- gangenen Jahr 20 freiheitsbeschrän- kende Maßnahmen für unzulässig erklärt, eine Maßnahme war unein- geschränkt zulässig. Zweimal kam es zur Abweisung des von der Bewoh- nervertretung gestellten Antrags durch das Gericht. Bei einer freiheits- beschränkenden Maßnahme wurde das Verfahren eingestellt, da sich im Zuge der Verhandlung herausstellte, dass die Einrichtung diese zwar ge- meldet, aber nicht angewendet hatte. In Pflegeheimen wurden freiheits- beschränkende Maßnahmen in 8 Fällen für uneingeschränkt zulässig erklärt, eine Maßnahme für zulässig mit Auflagen. In 3 Fällen wurde die Beschränkung für unzulässig befun- den. Bei einem Antrag auf gerichtli- che Überprüfung einer vermuteten freiheitsbeschränkenden Maßnahme erfolgte eine Abweisung des Antrags. Beim einzigen Antrag in einer Kin- der- und Jugendeinrichtung wurden die beiden gerichtlich überprüften Maßnahmen in einem Fall für zuläs- sig unter Einhaltung von Auflagen erklärt, im anderen Fall war die freiheitsbeschränkende Maßnahme unzulässig. Inhaltliche Details zu den Gerichts- entscheidungen sind unter „Interes- sante Entscheidungen Vorarlberger Gerichte“ (S. 35) zu finden. Erstkontakte Pflegeheime Behinder- teneinr. Kranken- häuser Minder jährige Binnen 7 Tagen 216 79% 23 54% 165 73% 19 39% Binnen 1 Monat 20 7% 7 16% 0 21 43% Später als 1 Monat 4 1% 1 2% 0 4 8% Kein Erstkontakt 36 13% 12 28% 62 27% 5 10% Gesamt 276 43 227 49
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