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Jahresbericht 2022 36 kam es dabei auch zu einem Sturz im Gerät und einer Verletzung. Durch die wiederholte und dokumentierte Gegenwehr des Bewohners und auf- grund der Tatsache, dass der Bewoh- ner nur noch selten spricht, nahm die Bewohnervertretung an, dass er den Einsatz des Geräts ablehne. Gelindere Maßnahmen erachtete die Bewohnervertretung auch als gege- ben, da der Bewohner gemäß der Do- kumentation begleitet einige Schritte gehen konnte und gelegentlich auch vom Pflegepersonal alleine stehend bzw. gehend in seinem Zimmer an- getroffen wurde. Die elektronische Steh- und Aufrichthilfe leistet auch nach Ansicht der Bewohnervertre- tung bei immobilen Bewohner:innen, die auf diese Art mobilisiert werden möchten, nützliche Dienste und trägt dazu bei, die Gesundheit des Pflegepersonals zu erhalten. Ob sie aber auch eine Freiheitsbeschrän- kung darstellen kann, war unklar. Das Erstgericht sah in der elektroni- schen Steh- und Aufrichthilfe keine Freiheitsbeschränkung und wies den Antrag ab. Vielmehr werde die dem Mann verbleibende Mobilität durch den Einsatz des Geräts erhöht, da Al- ternativen nur ein von ihm ebenfalls abgelehnter Passivlifter oder das Belassen im Bett seien. Auch wür- den seine Abwehr und seine Schläge nicht gezielt diesem Gerät gelten, sondern auch anderen Gegenstän- den, demMobiliar und gelegentlich auch dem Pflegepersonal. Dem von der Bewohnervertretung eingebrach- ten Rekurs wurde vom Landesgericht (LG) Feldkirch nicht Folge gegeben, der ordentliche Revisionsrekurs (nächsthöheres Rechtsmittel) nicht zugelassen. Noch vor dem außeror- dentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (OGH) wurde der Bewohnervertretung ein Geh- wagen als Freiheitsbeschränkung gemeldet. Dieses Gerät umschließt Personen ähnlich einer „Laufhilfe“ für Kinder. Sie ermöglicht selbst- ständiges Gehen und weist für den Fall einer Schwäche einen im Schritt verlaufenden Gurt auf, durch wel- chen der:die Bewohner:in auf den Sitz der Gehhilfe gleitet und somit

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