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37 ifs Bewohnervertretung nicht zu Sturz kommt. Eine Freiheits- beschränkung ist die Gehhilfe dann, wenn Bewohner:innen sie nicht selbstständig verwenden bzw. ver- lassen (schließen und öffnen eines Bügels und des Schrittgurts) können. Der OGH schloss sich der Sicht der Vorinstanzen an und sprach zudem aus, dass neue Tatsachen auf dieser Stufe des Verfahrens nicht vorge- bracht werden können. Bei gleich vier Anträgen zu Freiheits- beschränkungen in Krankenanstal- ten war (ist) unklar, ob die betroffe- nen Patient:innen in den besonderen Schutzbereich des Heimaufenthalts- gesetzes fallen oder im Rahmen der Behandlung ein vorübergehender Zustand von Verwirrtheit vorliegt und somit das HeimAufG nicht zur Anwendung gelangt. Im ersten diesbezüglichen Fall wies die Patientin eine bereits vorher bestehende psychische Erkrankung auf, wurde aber wiederkehrend we- gen eines zusätzlich auftretenden Delirs stationär aufgenommen. Auf- grund eines technischen Defekts war bei der Meldung durch die Einrich- tung die Art der Maßnahme nicht er- sichtlich. Auf Nachfrage der Bewoh- nervertretung stellte sich heraus, dass die Patientin, die zu diesem Zeit- punkt bereits wieder entlassen wor- den war, mit Bauchgurt, an beiden Armen und Beinen im Bett fixiert werden musste und diese Maßnahme zusätzlich durch das Hochziehen von Bettseitenteilen und der Gabe von Medikamenten begleitet wurde. Auch nach Sichtung der vorgelegten Dokumentation des Krankenhauses war für die Bewohnervertretung nicht klar, ob gelindere Mittel ausrei- chend gewesen wären, weshalb eine nachträgliche Antragstellung er- folgte. Das Erstgericht führte in sei- nem Beschluss aus, dass die Patientin durch die vorbestehende psychische Erkrankung iSd HeimAufG in den besonderen Schutzbereich des Heim- AufG fällt, die freiheitsbeschrän- kenden Maßnahmen aber nach den Ausführungen des Gutachters erfor- derlich waren, da durch das Delir ein lebensbedrohlicher Zustand bestan- den habe. Die Maßnahmen wurden im Beschluss dennoch als unzulässig erklärt, da die Einrichtung die Art der Freiheitsbeschränkung unver- züglich hätte ergänzen müssen. Die unverzügliche Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Voraussetzung der Zulässig- keit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die sich aus den ver- fahrensrechtlichen Anforderungen einer umfassenden Rechtsmäßig- keitskontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen ableitet. Fehlen Dauer und Grund der Freiheitsbeschrän- kung, wird dies als völlig unzurei- chend betrachtet und der effektive Rechtsschutz wird dadurch unter- laufen. Die Einrichtung brachte das Rechtsmittel des Rekurses ein, das LG Feldkirch folgte der Ansicht des Bezirksgerichts (BG) und so wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Ein weiterer Patient wurde in einem anderen Krankenhaus stationär auf- genommen. Seine Gattin war positiv auf Corona getestet worden und die Kinder waren mit der Betreuung des Mannes überfordert. Der Patient litt an einer Demenzerkrankung und zum Zeitpunkt seines Aufenthalts im Krankenhaus zudem an einem Delir. Des Weiteren erbrachte der Corona- Test ein positives Ergebnis und da der Patient verwirrt war, hielt er sich nicht an die Zimmerquarantäne. Des- halb erhielt er Kurzinfusionen mit demMedikament Dormicum. Bei der Meldung an die Bewohnervertretung fehlte die Angabe des anordnen- den Arztes bzw. des Arztes, der das ärztliche Dokument iSd HeimAufG ausgestellt hatte. Vordergründig wurde der Patient wegen des Delirs behandelt und nach einigen Tagen auf die Gerontopsychiatrie verlegt. Da die Bewohnervertretung auch hier mögliche gelindere Maßnahmen vermutete, brachte sie einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Maßnahme beim BG ein. Das Erstgericht wies den Antrag der Be- wohnervertretung ab, da keine Frei- heitsbeschränkung vorliege. Bei der rechtlichen Beurteilung wurde auch hier (wie im Beschluss davor) eine Entscheidung zitiert, wonach ein Patient den besonderen Schutz des HeimAufG im Krankenhaus nicht verlieren soll, wenn er zuvor ständi- ger Betreuung und Pflege bedurfte. Dieser besondere Schutz wurde ihm aber versagt, da in erster Linie das Delir behandelt wurde und dieses eine potentiell lebensgefährdende Situation darstellte. Der primäre Zweck des Medikaments Dormicum war die Behandlung der Symptome des Delirs, die bewegungsdämpfen- den Nebenwirkungen unvermeidlich. Durch die Abweisung des Antrags waren materielle und formelle Mängel nicht weiter zu prüfen. Die Bewohnervertretung brachte das Rechtsmittel des Rekurses ein, das LG Feldkirch folgte der Ansicht des BG und gab dem Rekurs nicht Folge.

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