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4 ifs Erwachsenenvertretung In Sachen Mensch Jahresbericht 2021 Allgemeines Mit dem am 1. Juli 2018 in Kraft ge- tretenen Erwachsenenschutzgesetz wurde die außergerichtliche Be- gründung von Vertretungsmacht in den Formen der Vorsorgevollmacht, der gewählten und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung bei „Regist- rierungsstellen“ ermöglicht. Seither wenden sich Erwachsene mit einer kognitiven Beeinträchtigung, psy- chischen Krankheit oder Demenz und ihnen nahestehende Personen an eine solche Registrierungsstelle, an Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder in hohemMaße an die ifs Er- wachsenenvertretung als Erwachse- nenschutz-Verein für Vorarlberg, um ohne Befassung des Gerichts die offi- zielle Registrierung einer gewählten oder einer gesetzlichen Erwachse- nenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durchführen zu lassen. Zu- vor war die gesetzliche Vertretung von Erwachsenen mit einer kogniti- ven Beeinträchtigung, psychischen Krankheit oder Demenz überwie- gend im Rahmen einer vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft er- folgt. Dabei hatten zahlreiche Betrof- fene das für die Einrichtung einer Sachwalterschaft erforderliche Ge- richtsverfahren als belastend erlebt. In vielen Fällen verlagerte sich nun die Begründung von Vertretungs- macht für eine gesetzliche Ver- tretung von den Gerichten zu den Registrierungsstellen. Dieses nieder- schwellige und meist kostengünstige Instrument der Registrierung im ÖZVV funktioniert in Vorarlberg nicht zuletzt dank der erfreulichen Bereitschaft der Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die erforderli- chen ärztlichen Atteste auszustellen, weiterhin ausgezeichnet. Das gesetz- liche Ziel der Verlagerung weg vom Gericht zur außergerichtlichen Form der Registrierung wird somit erreicht und dieser Prozess verstärkt sich laufend. Dementsprechend geht die Anzahl der gerichtlichen Erwachse- nenvertretungen – ganz im Sinne des Gesetzgebers – laufend und deutlich zurück, während die Anzahl der ge- wählten und gesetzlichen Erwach- senenvertretungen kontinuierlich steigt. In allen neuen und in vielen beste- henden (gerichtlichen) Erwachse- nenvertretungsverfahren hat die ifs Erwachsenenvertretung einen Clearingbericht zu erstatten. Die Erstellung eines solchen Clearingbe- richts ist in allen neu eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Notwen- digkeit der Einrichtung einer ge- richtlichen Erwachsenenvertretung erforderlich. Aber auch bei einem Wechsel des Wohnorts gegen den Willen der betroffenen Person oder bei einer wesentlichen Erweiterung des Umfangs der Vertretungsmacht ist ein Clearing notwendig. Des Weiteren bedarf es bei Ablauf der Dreijahresfrist einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im soge- nannten Erneuerungsverfahren ei- nes Clearingberichts. Das Erwachsenenschutzgesetz sieht zudem vor, dass alle zuvor beste- henden Sachwalterschaften ab dem 1. Juli 2018 von Gesetzes wegen – also sozusagen automatisch – in gericht- liche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Dabei hat der Gesetzgeber für die Erneuerung dieser „alten Sachwalterschaften“ in den Übergangsbestimmungen eine Frist bis 31. Dezember 2023 einge- räumt. Bei allen bis dahin noch nicht erneuerten „alten Sachwalterschaf- ten“ muss das Gericht bis spätestens 31. Dezember 2023 das Erneuerungs- verfahren eröffnen. In all diesen Erneuerungsverfahren haben die Erwachsenenschutz-Vereine ein Er- neuerungs-Clearing durchzuführen. Somit stand und steht die ifs Erwach- senenvertretung noch immer vor der umfangreichen Aufgabe, neben den zuvor beschriebenen laufenden Clea- ringverfahren auch in allen „alten Sachwalterschaften“, von denen in Vorarlberg per 1. Juli 2018 insgesamt 1.980 bestanden, ein Erneuerungs- Clearing durchzuführen. Dement- sprechend war das Jahr 2022 für die ifs Erwachsenenvertretung auch mit einer signifikant gestiegenen Anzahl an Erneuerungs-Clearings verbun- den – von 183 Clearingberichten im Erneuerungsverfahren im Jahre 2021 auf 326 im Jahre 2022. Kernaufgabe der ifs Erwachsenen- vertretung bleibt natürlich weiterhin die Übernahme der Vertretung jener Menschen, für die sonst niemand als Erwachsenenvertreter:in zur Verfügung stehen würde („Erwach- senenvertretung-Classic“) . In diesen Fällen wird der Verein ifs Erwach- senenvertretung selbst als gerichtli- cher Erwachsenenvertreter bestellt. Bislang war es der ifs Erwachsenen- vertretung möglich, diese Aufgabe für alle Personen zu übernehmen, denen keine nahestehende Person zur Verfügung steht oder bei denen nicht überwiegend rechtliche Ange- legenheiten (Rechtsanwaltszustän-

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