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5 ifs Erwachsenenvertretung digkeit) zu erledigen sind. Damit war für Vorarlberg auch im Jahre 2022 eine Bedarfsdeckung in der „Erwach- senenvertretung-Classic“ möglich. Aufgrund der deutlichen Zunahme an Clearingaufträgen konnte dieser Bedarf allerdings nur noch mit aus- gesprochener Anstrengung gedeckt werden. Unabhängig von dieser mengenmä- ßigen Herausforderung ist die ifs Erwachsenenvertretung selbstver- ständlich auch der inhaltlichen Qua- lität ihrer Arbeit verpflichtet. Die UN-Behindertenrechtskonvention und das Erwachsenenschutzgesetz sind hierfür ein Leitbild. Die ifs Erwachsenenvertretung beach- tet und stärkt ganz bewusst die Selbstbestimmung der betroffenen Personen, soweit dies im jeweili- gen Falle möglich ist. In all ihren Tätigkeitsbereichen (Erwachse- nenvertretung-Classic, Beratung, Clearing und Registrierung) ist die ifs Erwachsenenvertretung deshalb darauf bedacht, nicht notwendige gesetzliche Vertretungen möglichst zu verhindern. Sollte eine gesetzliche Vertretung unvermeidlich sein, so soll diese möglichst in den selbstge- wählten Formen der Vorsorgevoll- macht oder der gewählten Erwachse- nenvertretung erfolgen. Ist die dazu erforderliche Entscheidungsfähig- keit nicht (mehr) gegeben, können nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter:innen regis- triert werden. Folglich kommt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nur noch dann in Frage, wenn eine Erwachsenenvertretung zum Schutz einer betroffenen Person unvermeid- lich ist und sich diese Person gegen eine Vertretung ausspricht oder keine Angehörigen oder Nahestehen- den hat, die bereit und geeignet sind, die Vertretung zu übernehmen. So- mit bleibt die gerichtliche Erwachse- nenvertretung das allerletzte Mittel.

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