15 ifs Patientenanwaltschaft sind auch für untergebrachte Patient:innen maßgeblich. Entscheidungsfähige Patient:innen dürfen daher stets nur mit ihrer Einwilligung behandelt werden. Fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit, so hat der:die behandelnde Ärzt:in die Pflicht, Personen beizuziehen, welche die Patient: innen bei der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit unterstützen. Auf Verlangen muss das Gericht immer über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung entscheiden. Des Weiteren zielt die Reform des UbG darauf ab, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und durch eine stärkere Vernetzung den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Organisationen zu erhöhen. Ausgebaut wurden die Verständigungs- und Informationsverpflichtungen der behandelnden Ärzt:innen. Sowohl bei Beginn als auch bei Aufhebung der Unterbringung müssen Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, Einrichtungen, in denen die Patient:innen betreut werden, sowie gewählte und gesetzliche Vertreter:innen informiert werden. Vor Aufhebung der Unterbringung sind die Ärzt:innen verpflichtet, ein Abschlussgespräch mit den Patient:innen zu führen und sich um eine Betreuung nach Aufhebung der Unterbringung zu kümmern. Des Weiteren sollen mit den neuen Bestimmungen auch die speziellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen stärker berücksichtigt werden. Daten und Fakten – Auswertung der Dokumentation Die ifs Patientenanwaltschaft vertrat im Jahr 2023 insgesamt 1.205 Patient:innen im Unterbringungsverfahren (1.165 neue Unterbringungszahlen plus 40 untergebrachte Patient:innen aus 2022). Dies entspricht dem Durchschnitt der letzten Jahre, stellt jedoch im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 10 Prozent dar. Keine gravierenden Änderungen ergaben sich bei den Unterbringungen pro Person sowie den Mehrfachunterbringungen. Dauer der Unterbringung Auch im Jahr 2023 setzte sich die Tendenz zu kurzen Unterbringungen weiter fort. Nach vier Tagen konnten 48 Prozent der Unterbringungen aufgehoben werden (2002 waren es lediglich 23 Prozent). Insgesamt war zu beobachten, dass die Unterbringungen sukzessive aufgehoben wurden, sodass nach 18 Tagen nur noch 17 Prozent der Unterbringungen aufrecht waren. Gerichtstermine Mit der beschriebenen Entwicklung ging auch ein weiterer Rückgang an Gerichtsterminen einher. Im Vergleich zum letzten Jahr fanden um 8 Prozent weniger Gerichtstermine (Erstanhörungen und Tagsatzungen) statt. Die erste Überprüfung der Unterbringung (Erstanhörung) nach spätestens vier Tagen wurde nur noch bei 55 Prozent der untergebrachten Patient:innen durchgeführt. Eine Tagsatzung nach spätestens 14 Tagen mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgte bei 25 Prozent der Patient:innen. Tage Tage Tage bis Tage Tag Tage Tage Tage bis Monat bis Monate bis Jahr Dauer der Unterbringung
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