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Jahresbericht 2023 26 ifs Bewohnervertretung Freiheit. Würde. Sicherheit. Allgemeines Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist mit Juli 2005 in Kraft getreten und regelt seither die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen und Akutkrankenhäusern. Seit Juli 2018 findet dieses mehrfach novellierte Gesetz auch in Einrichtungen für Minderjährige Anwendung. Damit wird das Grundrecht der Bewohner:innen auf persönliche Freiheit geschützt. Neben dem Anbringen von Bettgittern und dem Anbinden mit Gurten zählen beispielsweise das Versperren von Türen, das Verabreichen von beruhigenden Medikamenten oder das körperliche Festhalten zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Diese sind nur dann zulässig, - wenn die betroffene Person in ihrer geistigen Verfassung schwer beeinträchtigt ist, - wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit bzw. das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich bedroht sind, - wenn diese Gefahr durch keine schonendere Alternative abgewendet werden kann. Nur befugten Personen ist es erlaubt, freiheitsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen. Zudem sind diese verpflichtet, die ifs Bewohnervertretung umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Nach Eingehen einer solchen Meldung statten die Bewohnervertreter:innen den betroffenen Menschen so schnell wie möglich einen Besuch ab, setzten sich für deren persönliche Freiheit ein und sprechen vor Ort mit dem

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