37 ifs Bewohnervertretung konnte ab 2018 ein elektronisches Meldesystem eingesetzt werden, das die fehlerhaften Meldungen auf unter fünf Prozent reduzierte. Diese fünf Prozent zeigen aber auf, wie wichtig die Wahrung der Menschenwürde genommen wird, da im Zweifel trotzdem gemeldet wird. Zudem schützt das HeimAufG auch das Handeln der anordnungsbefugten Personen. Die aktuelle Entscheidung trägt zu steigender Rechtssicherheit für alle Beteiligten wenig bei. In einer Werkstätte für Menschen mit Beeinträchtigung wurde für drei vom HeimAufG umfasste Bewohner bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf Überprüfung einer verschlossenen Tür als Freiheitsbeschränkung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt. Für zwei der drei Betroffenen, die den bereitgelegten Schlüssel nicht benutzen konnten, wurde die Maßnahme ab einem festgelegten Datum als unzulässig erklärt. Bis zu diesem Datum sollte die Werkstätte die Tür so umrüsten, dass sie von den beiden mit einem umgehängten Chip geöffnet werden kann. Drei Jahre lang wurde in der Werkstätte versucht, den beiden Betroffenen die Benutzung des neuen Systems zu erklären oder den Transponder an der Kleidung zu befestigen, sodass sich die Tür öffnet, wenn sie sich ihr nähern. Leider konnten die beiden die Benutzung des elektronischen Systems nicht erlernen und die Befestigung des Transponders an der Kleidung wurde nicht toleriert. Deshalb dauerte die Freiheitsbeschränkung für sie an. In Kooperation mit der Einrichtung wurde erneut die Überprüfung der Maßnahmen beantragt. Einer der Betroffenen versu2 LG Salzburg 14.12.2012, 21 R 220/12t
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