ifs_zeitschrift_2_13_sc
wie 22 Einige erinnern sich vielleicht noch daran: Im Frühjahr 2012 kam in St. Pölten ein Vater in die Schule seines achtjährigen Sohnes und schoss dem Buben in den Kopf. Der Junge starb. Der Vater war wegen häuslicher Gewalt amtsbekannt. Mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle sind nun im September 2013 wichtige Änderungen in Kraft getreten, die eine Verbesserung der Rechtslage von Gewaltopfern bewirken und damit Vorfälle wie oben beschrieben zukünftig bestmöglich ver- hindern sollen. Die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) bringt insbesondere im Bereich des Kinderschut- zes und der Durchsetzung einstweiliger Verfü- gungen zum Schutz vor Gewalt wesentliche Neu- erungen mit sich. Die wichtigsten Details sind im Folgenden zusammengefasst. Ausweitung der Befugnisse des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor gewalttätigen Übergriffen Bisher konnte ein Betretungsverbot nur für Wohnungen und deren unmittelbare Umgebung ausgesprochen werden. Dank der Novelle kann jener Person, von der Gefahr ausgeht, nun auch das Betreten von Schulen, Kindergärten, Kinder- betreuungseinrichtungen und Horten samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern unter- sagt werden. Voraussetzung für das Betretungs- verbot ist, dass Kinder bzw. Jugendliche unter 14 Jahren direkt von familiärer Gewalt betroffen sind. Wie bisher gilt dieses für zwei Wochen. Durch die Berücksichtigung des Kindeswohls bei sicherheitspolizeilichen Maßnahmen wird der Schutz für Minderjährige verbessert und Kinder als primäre Opfer anerkannt. Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes zur effektiveren Durchsetzung einstweiliger Verfügungen Befolgte ein Gefährder bisher die einstweilige Verfügung nicht, so musste das Opfer selbst lang- wierige Exekutionsverfahren führen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wird jener Person, von der Gefahr ausgeht, z.B. für mehrere Monate verboten, in die Wohnung zurückzukehren oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten, bzw. es wird ihr aufgetragen, jeden Kontakt zu vermeiden. Ab 1. September 2013 gelten Verstöße gegen einstweilige Verfügungen als Verwaltungsüber- tretungen und der Gefährder kann zur Zahlung einer Verwal- tungsstrafe in der Höhe von bis zu € 500,- verpflich- tet werden. Die Schaffung eines Verwaltungsstraf- bestandes ermöglicht nun eine effektive Durch- setzung einstweiliger Verfügungen und trägt so zum Schutz der Opfer vor Gewalt und beharrlicher Verfolgung bei. ○ Ulrike Furtenbach Leiterin ifs Gewaltschutzstelle ulrike.furtenbach@ifs.at Verbesserter Schutz für Opfer von Gewalt Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2013 bringt wichtige Änderungen Das Betretungs- verbot kann nun auch für Schulen und Kindergärten ausgesprochen werden. „Durch die Berücksichti- gung des Kindeswohls wird der Schutz für Minderjäh- rige verbessert.“
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NTQ2MDY0