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30 Jahre ifs Patientenanwaltschaft 12 Zahlreiche Neuerungen Neben der Vertretung im Überprüfungsverfahren eines nicht freiwilligen Aufenthaltes konnten Patienten oder ihre Vertreter zusätzlich Anträge zur Überprüfung von durchgeführten Zwangs- maßnahmen bei Gericht stellen. Diese im Gesetz genannten weitergehenden Beschränkungen, wie z. B. Fixie- rungsmaßnahmen im Bett, wur- den sowohl inhaltlich wie auch formal mittels Dokumentations- und Informationspflichten genau definiert und dienten allen Betei- ligten als Orientierungshilfe. Weiters wurde die medizinische Behandlung neu geregelt, die Pati- entinnen und Patienten mussten vor Beginn der Behandlung über die beabsichtigte Behandlung informiert und aufgeklärt werden und konnten nun selbst über die Behandlung entscheiden, wenn sie als einsichts- und urteilfähig einge- schätzt wurden. Bei sogenannten besonderen Heilbehandlungen – wie einer Depotbehandlung mit Neuroleptika oder einer EKT-Behandlung – musste bei nicht gegebener Einsichts- und Urteil- fähigkeit der Patienten ein Antrag auf Genehmi- gung der Behandlung bei Gericht gestellt und ein externes Gutachten eingeholt werden. Mit der Behandlung durfte erst begonnen werden, wenn in der darauffolgenden Tagsatzung, in welcher die Patientinnen, Patienten und ihre Vertreter noch- mals Stellung nehmen konnten, die Behandlung vom Gericht genehmigt wurde. Zuwendung ersetzt das Schloss An den inhaltlichen Voraussetzungen einer Anhal- tung bzw. einer Unterbringung änderte sich nicht viel, so war auch schon nach alter Rechtslage die Anhaltung von Patientinnen und Patienten wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit nicht erlaubt. Lediglich die Unterbringung von Patientinnen und Patienten mit einer geistigen Behinderung in der Psychiatrie sollte zukünftig nicht mehr möglich sein, was zu einer großen Verunsicherung führte. Auch in Rankweil gab es mehrere überwie- gend geschlossene Stationen, in denen Patienten mit einer geistigen Behinderung behandelt und betreut wurden. Viele erhielten Mehrfachdia- gnosen wie beispielsweise eine „Pfropfpsychose“, „Die Patienten mussten vor Beginn der Behand- lung über die beabsich- tigte Behandlung infor- miert werden und konn- ten nun selbst über die Behandlung entscheiden, wenn sie als einsichts- und urteilfähig einge- schätzt wurden.“
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