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25 Kinder- und Jugendpsychiatrie Grenzen setzen Die gerichtliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen Auch Kinder und Jugendliche haben Rechte. Grundsätzlich gelten im Unterbringungsgesetz (UbG) für Minderjährige die gleichen Vorausset- zungen für die Zulässigkeit einer Unterbringung sowie weiterer Freiheitsbeschränkungen wie für Erwachsene. Spezielle Bestimmungen für Kinder und Jugendli- che gibt es insbesondere beim Begriff „Freiheitsbe- schränkung“. Laut Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 1998 stellen „…Beschränkungen, die nach Art und Ausmaß nicht weitergehen als es die Ausübung der elter- lichen Obsorge üblicherweise erfordert“ keinen Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne des Gesetzes dar. Abgrenzung von „alterstypischen“ Freiheits- beschränkungen und Unterbringung Ein wichtiges Thema in der Vertretung von Kindern und Jugendlichen ist die Abgren- zung zwischen pädagogisch- therapeutischen Maßnahmen („Grenzen setzen“) und Freiheitsein- schränkungen bzw. Eingriffen in die Persönlich- keitsrechte von Minderjährigen, die in die Anwen- dung des UbG fallen. „Ein wichtiges Thema in der Vertretung von Kindern und Jugendlichen ist die Ab- grenzung zwischen päda- gogisch-therapeutischen Maßnahmen und Freiheits- einschränkungen bzw. Ein- griffen in die Persönlich- keitsrechte.“

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