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30 Jahre ifs Patientenanwaltschaft 36 „Therapie statt Strafe“ Vom Anfang über die aktuelle Situation zu den Zukunftsperspektiven des Maßnahmenvollzugs Jahr bedroht ist. 2 Der Täter muss aufgrund seiner Erkrankung als gefährlich eingestuft werden – in der Praxis übernimmt diese Beurteilung ein psychiat- rischer Sachverständiger für das Gericht. 3 Es muss die Befürchtung bestehen, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Sind alle dieser Voraussetzungen erfüllt, spricht das Strafgericht die Einweisung des Betroffenen in den Maßnahmenvollzug aus. Dort wird er so lange angehalten, bis seine Gefährlichkeit abge- baut worden ist. Dies wird wiederum jährlich von einem Gericht geprüft. Zurechnungsfähigkeit Je nachdem, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der psychischen Erkrankung oder gei- stigen Beeinträchtigung zurechnungsunfähig war oder nicht, wird er strafrechtlich anders behan- delt. Die Zurechnungsfähigkeit wird im Laufe des Gerichtsverfahrens durch einen psychiatrischen Sachverständigen geklärt. Seit der Strafrechtsreform 1975 unter Justizmini- ster Christian Broda gibt es in Österreich unter der Überschrift „Therapie statt Strafe“ das Maß- nahmenrecht. Dafür wurde eine neue, behand- lungsorientierte Vollzugseinrichtung in Asten errichtet. Zwei weitere Strafgefangenenhäuser wurden zu sogenannten Sonderanstalten für „geistig abnorme Rechtsbrecher“ umgebaut. Un- ter geistig abnormen Rechtsbrechern versteht man Menschen, die eine Straftat unter dem Ein- fluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen haben. Seit der Strafrechtsreform umfasst das Strafge- setzbuch drei verschiedene Maßnahmen, die in den Paragrafen §§21 – 23 ausgeführt sind und drei Voraussetzungen nennen, damit ein Täter bzw. eine Täterin in den Maßnahmenvollzug einge- wiesen werden kann: 1 Der Täter muss unter dem Einfluss einer psychi- schen Erkrankung eine Straftat begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

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