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25 Privatkonkurs Die Geschichte wusste es besser. Aber der Weg bis zum Inkrafttreten eines modernen Privatin- solvenzrechtes sollte noch bis zum 1. Jänner 1995 dauern. Auf diesemWeg wurden verschiedene rechtliche Varianten ins Spiel gebracht. Die Schlichtungsstelle (die nie gekommen ist) Die Notwendigkeit nachhaltiger Schuldenlö- sungen war zu Beginn der 1990er Jahre bewusst, deren Ausgestaltung jedoch noch lange nicht klar. Am 18. September 1991 legte das Justizministe- rium ein Konzept vor, das eine möglichst schlanke Abwicklung von Schuldenregulierungsverfahren vorsah: Die Schlichtungsstelle – ein Drei-Phasen- Modell zur Entschuldung. 1. Phase Vorbereitung eines Entschuldungsvorschlages durch den Schuldner/die Schuldnerin selbst oder mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle 2. Phase Eine sogenannte Schlichtungsstelle, die bei den jeweiligen Landesregierungen angesiedelt wäre, entscheidet, ob der Vorschlag des Schuldners/der Schuldnerin angemessen ist. Dieser Zahlungsvorschlag wird an alle Gläubiger ausgeschickt. Nur wenn wenigstens ein Gläubiger den Vorschlag ablehnt oder die Schlichtungsstelle nicht innert zehn Wochen entscheidet, folgt die nächste Stufe bei Gericht. 3. Phase Das Gericht entscheidet über die weitere Vorgangsweise. Bemerkenswert war in den Diskussionen die Anre- gung einer Verschlankung der Schlichtungsstelle. Ein Beamter sollte entscheiden. Wenn keiner der Gläubiger einen Einspruch erheben würde, dann wäre der Zahlungsvorschlag gültig. Allerdings wurde die Schlichtungsstelle noch vor einemmöglichen Inkrafttreten am 29. März 1993 durch die Ablehnung der beiden Landeshauptleute Martin Purtscher (Vorarlberg) und Helmut Zilk (Wien) zu Fall gebracht. Es folgten noch weitere Diskussionen und Ver- handlungen bis die Insolvenzordnung (Privatkon- kurs) mit einigen Kompromissen versehen am 1. Jänner 1995 in Kraft trat. ○ 1 Bubik, Michael/Dantine, Johannes: Denkschrift zur Privatverschuldung in Österreich. Wien 1991.

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