Poststraße 2/4
6850 Dornbirn
In Österreich gibt es ein Gesetz,
das den Aufenthalt in einem Heim regelt.
Das ist das Heim-Aufenthalts-Gesetz.
Wann und wo gilt dieses Gesetz?
Für minderjährige Kinder gelten andere Regeln.
Diese sind nicht im Heim-Aufenthalts-Gesetz beschrieben.
Minderjährige Kinder sind Kinder,
die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Dieses Gesetz regelt die Rechte von Menschen in Pflegeheimen,
in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
und in Krankenhäusern.
Zum Beispiel das Recht auf persönliche Freiheit.
Persönliche Freiheit bedeutet,
dass ein Mensch nicht eingesperrt werden darf.
Oder dass er oder sie im Bett
nicht angebunden werden darf.
Auch beruhigende Medikamente, Bettgitter
oder ein körperliches Festhalten sind nicht erlaubt.
Manchmal ist aber das Leben oder die Gesundheit
einer Person bedroht.
Dann muss man vielleicht doch eine
freiheits-beschränkende Maßnahme durchführen.
Die Heimleitung muss dann die ifs Bewohner-Vertretung informieren.
Bewohnerinnen und Bewohner von Krankenhäusern,
Heimen und Betreuungs-Einrichtungen
müssen sich so frei wie möglich bewegen können.
Darum kümmert sich die ifs Bewohner-Vertretung.
Die ifs Bewohner-Vertretung ist unabhängig von einer Institution.
Das heißt, dass ihr keine Institution etwas vorschreiben kann.
Wenn die ifs-Bewohner-Vertretung in ein Krankenhaus,
ein Pflegeheim oder eine Betreuungs-Einrichtung kommt,
kostet das nichts.
Die ifs Bewohner-Vertretung besucht dann
die betroffene Person.
Gemeinsam mit dem Betreuungs-Team besprechen alle,
ob die Maßnahmen unbedingt nötig sind.
Oder ob es andere, bessere Möglichkeiten gibt.
Zum Beispiel wird eine Sturz-Matratze vor das Bett gelegt.
Oder ein Sensor in einer Matratze meldet,
wenn die Person aufstehen will.
Manchmal gibt es keine Einigung zwischen
den verschiedenen Personen.
Dann stellt die ifs Bewohner-Vertretung
einen Antrag an das Bezirks-Gericht.
Innerhalb von 7 Tagen muss eine Richterin
oder ein Richter entscheiden,
ob die Maßnahme richtig ist oder nicht.
Die Richterin oder der Richter besucht dabei
die betroffene Person und spricht mit allen Beteiligten.
Die Richterin oder der Richter bespricht sich dann
mit einer Expertin oder einem Experten.
Wenn die Richterin oder der Richter entscheidet,
dass die Maßnahme nicht richtig ist,
muss sie sofort aufgelöst werden.