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ifs Bewohner-Vertretung

Das Heim-Aufenthalts-Gesetz

In Österreich gibt es ein Gesetz,
das den Aufenthalt in einem Heim regelt.
Das ist das Heim-Aufenthalts-Gesetz.

Wann und wo gilt dieses Gesetz?

  • In Pflegeheimen, in denen mindestens 3 Personen betreut werden.
  • In Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen,
    in denen mindestens 3 Personen betreut werden.
  • In Krankenhäusern für Patientinnen und Patienten,
    die eine geistige Beeinträchtigung haben.
    Diese Beeinträchtigung muss schon lange da sein
    und noch länger andauern.
  • Wenn jemand nur Urlaub in einem Heim macht.
  • Wenn jemand eine Tagesbetreuung in Anspruch nimmt.
  • Wenn jemand durch eine familien-entlastende Maßnahme
    Zeit in einem Heim verbringt.

Für minderjährige Kinder gelten andere Regeln.
Diese sind nicht im Heim-Aufenthalts-Gesetz beschrieben.
Minderjährige Kinder sind Kinder,
die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Dieses Gesetz regelt die Rechte von Menschen in Pflegeheimen,
in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
und in Krankenhäusern.
Zum Beispiel das Recht auf persönliche Freiheit.
Persönliche Freiheit bedeutet,
dass ein Mensch nicht eingesperrt werden darf.
Oder dass er oder sie im Bett
nicht angebunden werden darf.
Auch beruhigende Medikamente, Bettgitter
oder ein körperliches Festhalten sind nicht erlaubt.

Manchmal ist aber das Leben oder die Gesundheit
einer Person  bedroht.
Dann muss man vielleicht doch eine
freiheits-beschränkende Maßnahme durchführen.
Die Heimleitung muss dann die ifs Bewohner-Vertretung informieren.

Die ifs Bewohner-Vertretung

Bewohnerinnen und Bewohner von Krankenhäusern,
Heimen und Betreuungs-Einrichtungen
müssen sich so frei wie möglich bewegen können.
Darum kümmert sich die ifs Bewohner-Vertretung.
Die ifs Bewohner-Vertretung ist unabhängig von einer Institution.
Das heißt, dass ihr keine Institution etwas vorschreiben kann.
Wenn die ifs-Bewohner-Vertretung in ein Krankenhaus,
ein Pflegeheim oder eine Betreuungs-Einrichtung kommt,
kostet das nichts.

Es gibt ein paar Gründe für freiheits-beschränkende Maßnahmen.

  • Die Person ist geistig sehr schwer beeinträchtigt.
  • Ohne diese Maßnahme ist das Leben
    oder die Gesundheit der Person bedroht.
  • Es gibt keine bessere Möglichkeit.

Die ifs Bewohner-Vertretung besucht dann
die betroffene Person.
Gemeinsam mit dem Betreuungs-Team besprechen alle,
ob die Maßnahmen unbedingt nötig sind.
Oder ob es andere, bessere Möglichkeiten gibt.
Zum Beispiel wird eine Sturz-Matratze vor das Bett gelegt.
Oder ein Sensor in einer Matratze meldet,
wenn die Person aufstehen will.

Manchmal gibt es keine Einigung.

Manchmal gibt es keine Einigung zwischen
den verschiedenen Personen.
Dann stellt die ifs Bewohner-Vertretung
einen Antrag an das Bezirks-Gericht.
Innerhalb von 7 Tagen muss eine Richterin
oder ein Richter entscheiden,
ob die Maßnahme richtig ist oder nicht.

Die Richterin oder der Richter besucht dabei
die betroffene Person und spricht mit allen Beteiligten.
Die Richterin oder der Richter bespricht sich dann
mit einer Expertin oder einem Experten.
Wenn die Richterin oder der Richter entscheidet,
dass die Maßnahme nicht richtig ist,
muss sie sofort aufgelöst werden.

Wer kann einen solchen Antrag an das Bezirks-Gericht stellen?

  • die ifs Bewohner-Vertretung,
  • die betroffene Person selbst,
  • eine andere Vertretung der betroffenen Person,
  • das Krankenhaus, das Pflegeheim
    oder die Betreuungs-Einrichtung selbst.

Kontakt

Bewohnervertretung

Poststraße 2/4

6850 Dornbirn

Leitung